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Dokumente des Romulanischen Rechts

von Racussa

Romulanische Verfassung

Die erstmals ins Deutsche übersetzte, lange geheim gehaltene Verfassung des Romulanischen Imperiums.
Verfassung des Romulanischen Imperiums

Verfassung des Romulanischen Imperiums

 

Artikel 1 Zweck des Imperiums

Das Romulanische Imperium wurde geschaffen, um Romulanerinnen und Romulanern sowie den vernünftigen Lebewesen, die im Romulanischen Imperium leben, Sicherheit, Nahrung, Wohnung, Energie, Ausbildung und Ordnung nach den Normen unserer Vorfahren zu gewährleisten, würdevolles Leben und Sterben zu ermöglichen und den Göttern den ihnen angemessenen Dienst zu erweisen.

 

Artikel 2 Der Grundstein des Imperiums

§ 1. Der uneingeschränkten Durchsetzung aller für die Erfüllung des Zweckes des Imperiums notwendigen Vorschriften und Maßnahmen gilt höchste Priorität; Grundstein dieser Durchsetzung ist die Anerkennung des Zwecks durch alle in Wollen, Reden und Handeln.

 

§ 2. Daher darf niemand im Staat zwei Ämter gleichzeitig erfüllen – mit Ausnahme des Senators, der legitim zum Pontifex maximus bestellt ist –  und unter keinen Umständen mehr als eine Amtszeit dasselbe Amt erfüllen. Ist nicht in einem Ordo etwas anderes geregelt, dauert eine Amtszeit immer zwölf Jahre ab dem Datum der Amtseinführung.

 

§ 3. Das Amt des romulanischen Königs verkörpert die organische Struktur des Imperiums. Daher ist er an keine Beschränkung gebunden und kann zum Wohl des Imperiums völlig frei agieren.

 

§ 4. Zeitangaben und Fristen beziehen sich immer auf die Ortszeit der Hauptstadt.

 

§ 5. Wahlen und Abstimmungen finden nach den traditionellen Regeln der betroffenen Gruppen statt, stets jedoch unter Aufsicht des zuständigen Zensors.

 

§ 6. Wer ein Amt durch Täuschung, List oder Manipulation erhalten hat, verliert es augenblicklich und wird mit dem Tod bestraft. Ebenso jene, die sich an der Täuschung, der List und der Manipulation willentlich beteiligt haben. Jene Amtsträger, die aufgrund mangelnder Prüfung der Täuschung zum Opfer gefallen sind, scheiden automatisch aus ihrem Amt aus und werden nach Remus verbannt.

 

§ 7. Das Imperium besteht aus dem von ihm verwalteten Raum mit allen darin befindlichen Lebewesen und Objekten sowie allen außerhalb dieses Raumes befindlichen Lebewesen und Objekten, die von ihm entsandt wurden oder ausgegangen sind.

 

§ 8. Die Ausbreitung des Reiches geschieht durch mit Planeten oder Planetenverbänden abgeschlossenen Inkorporationsverträgen, die in der Hauptstadt des Imperiums von den Vertretungen der Planeten oder Planetenverbänden und allen zwölf Senatoren unterschrieben worden sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt werden bei der Imperialen Listix die auf dem Planeten oder in dem Planetenverband lebende Spezies eingetragen und beim Imperialen Greis auch die gewünschten Traditionen.

 

§ 9. Das Imperium ist in zwölf Ebenen gegliedert, die Grußpflicht und Präzedenz festlegen, die Zahl der zustehenden Räume und Angestellten. Da niemand – mit Ausnahme des Senators, der Pontifex maximus ist – zwei Ämter innehat, können alle eindeutig einer Stufe zugeordnet werden. Nach Ablauf einer Amtszeit wird man einer neuen Stufe – oder im Ruhestand – der Grundstufe zugeordnet.

Erste Stufe

König

Zweite Stufe

Königin

Dritte Stufe

Mitglieder der Curia, Kurfürstinnen, Pares, Senatrizen und Senatoren

Vierte Stufe

Imperiale Organe

Fünfte Stufe

Von der dritten und vierten Stufe Ernannte

Sechste Stufe

Von der fünften Stufe Ernannte

Siebente Stufe

Von der sechsten Stufe Ernannte

Achte Stufe

Von der siebenten Stufe Ernannte

Neunte Stufe= Grundstufe

Romulanerinnen und Romulaner

Zehnte Stufe

Vernünftige Wesen, die im Imperium leben

Elfte Stufe

Gäste

Zwölfte Stufe

Zu Arbeitslager, Gefängnis oder Tod Verurteilte

 

§ 10° Gesetze sind entweder imperial, vom Senat erlassen und im ganzen Imperium gültig, oder verwaltungsbezirklich, vom Verwaltungsbezirkskonzil beschlossen, vom Senat in Kraft gesetzt und nur im jeweiligen Verwaltungsbezirk gültig, oder planetar, vom Planetenkonzil beschlossen, vom Verwaltungsbezirkskonzil bestätigt und vom Senat in Kraft gesetzt und nur auf dem jeweiligen Planeten gültig,

 

Artikel 3 Die Vier Ecksteine des Imperiums, die dritte Stufe

§ 1. Das Imperium ruht auf vier Ecksteinen, die gemeinsam mit ihren je spezifischen Kompetenzen die Erfüllung des Zweckes des Imperiums ermöglichen.

 

§ 2. 1° Die Curia ist die oberste Religionsbehörde des Romulanischen Imperiums. Sie dient zur Garantie der Verehrung aller Romulanischen und anerkannten nicht-romulanischen Gottheiten und andererseits der Ordnung der religiösen Autoritäten. Die Curia sorgt auch für die religiöse Durchsetzung der staatlichen Ordnung. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Curia ist im ordo curialis geregelt.

 

2° Die Romulanische Religion ist Staatsreligion, das bedeutet,

-        dass ihr alle Mitglieder des Senats, die Pares, die Kurfürstinnen und die Richter von Amts wegen angehören, unbeschadet der Möglichkeit daneben einer weiteren Religion oder Weltanschauung anzugehören, die nicht im Widerspruch zur Romulanischen Religion und ihren Bräuchen steht

-        dass alle Bürger und vernünftigen Lebewesen im Imperium der Romulanischen Religion mit Respekt begegnen und an den alle zwölf Jahre stattfinden Staatsopfern teilnehmen, sei es mit religiösem Eifer und Handeln, sei es durch respektvolles Schweigen, wenn aufgrund der eigenen Religiosität oder Weltanschauung die erste Form der Teilnahme nicht möglich ist

-        dass auf allen Planeten, Raumstationen und Raumschiffen geeignete Verehrungsstätten zur Ausübung der romulanischen Religion eingerichtet sein müssen

 

§ 3  Die Kurfürstinnen sind jene sieben unverheirateten Romulanerinnen, die die Wahl des Königs gemäß dem ordo regalis organisieren und durchführen. Das Kürfürstinnenkollegium ist zugleich die oberste Wirtschatsverwaltungseinrichtung des Staates. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kurfürstinnenkollegiums ist im ordo principi-electoralis geregelt.

 

§ 4  Die Pares sind jene sechs Herzoginnen und sechs Grafen, die zur Krönung des romulanischen Königs gemäß ordo regalis notwendig sind. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Pariatskollegiums ist im ordo parum geregelt.

 

§ 5. Das Senatskollegium ist das oberste Regierungsinstrument des Romulanischen Königs. Der Senat besteht aus zwölf völlig gleichberechtigten Mitgliedern – immer sechs Romulanerinnen und sechs Romulanern –, den jeweiligen Oberhäuptern der zwölf Gründungsfamilien des Imperiums gemäß dem ordo senatoricus. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Senats ist im ordo senatoricus geregelt.

 

Artikel 4 Die Imperialen Organe

 

§ 1.Die Imperialen Organe sichern die Tradition des Imperiums nach den Normen unserer Vorfahren. Sie werden direkt vom König ernannt oder in seiner Vertretung von einem der vier Ecksteine gemäß dem jeweiligen ordo. Die Leiter der Imperialen Organe nehmen nicht stimmberechtigt vollzählig an den formellen Sitzungen des Senates teil.

 

§ 2. Der Imperiale Kunstrat unter Leitung des Imperialen Artisten fördert, organisiert und regeneriert das Romulanische Kunstschaffen nach den Normen unserer Vorfahren und fördert die nicht-romulanischen Künste der im Romulanischen Imperium lebenden vernünftige Spezies. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Imperialen Kunstrats ist im ordo artium geregelt.

 

§ 3. Der Imperiale Botschaftsrat unter Leitung des Imperialen Kontakters vergrößert das Imperium mit friedlichen Mitteln. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Imperialen Botschaftsrats ist im ordo diplomaticus geregelt.

 

§ 4. Der Imperiale Marstall unter Leitung des Imperialen Marschalls berät Senat und Erzschiffer in Fragen der Bewegungslogistik und organisiert selbstständig das Reisen im und aus dem Imperium. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Imperialen Marstalls ist im ordo migrantium geregelt.

 

§ 5 Die Imperiale Kammer unter Leitung des Imperialen Kämmerers errichtet, erhält, modernisiert, verwaltet und weist auf Antrag der Imperialen Listix die entsprechenden Wohnsitze zu. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Imperialen Kammer ist im ordo naturalis geregelt.

 

§ 6 Die Imperiale Listung unter Leitung der Imperialen Listix verwaltet die Listen der Mitgliedschaften und Ämter des gesamten Imperiums und erteilt den Ecksteinen Auskünfte darüber. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Imperialen Listung ist im ordo ordinum geregelt.

 

§ 7. Der Imperiale Kommunikationskreis unter Leitung des Imperialen Kommunikators organisiert und überwacht jegliche Kommunikation im Imperium. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Imperialen Kommunikationskreises ist im ordo oris geregelt.

 

§ 8. Der Imperiale Greisenkreis unter Leitung des Imperialen Greises sammelt, archiviert und verwaltet die Informationen über Traditionen und alle Sitzungsprotokolle bis zur Ebene Planetenkonzil. Er erteilt darüber den Ecksteinen Informationen. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Imperialen Greisenkreises ist im ordo vetus geregelt.

 

§ 9. Das Imperiale Museum unter der Leitung der Imperialen Musarcha organisiert die ordentlichen Feste der Hauptstadt, die imperialen Veranstaltungen außerhalb der Hauptstadt und unterstützt auf Anfrage der Präfekten und des Prätors außerordentliche verwaltungsbezirkliche Veranstaltungen. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Imperialen Museums ist im ordo musarum geregelt.

 

Artikel 5 Die sechs Säulen des Imperiums

§ 1. Die sechs Säulen des Reiches werden vom Senat ernannt und sind dessen ausführendes Organ. Sie nehmen als Auskunftspersonen vollzählig an den formellen Sitzungen des Senates teil.

 

§ 2. Erste Säule ist der Erzmagister, der oberste Leiter des Imperialen Bildungswesens. Der Erzmagister ernennt die zwölf Rektoren der urbikarischen Universitäten, die elf Rektoren der extraurbikarischen Verwaltungsbezirksuniversitäten und die Rektoren der zwölf Militäruniversitäten, jene auf Vorschlag des Erzschiffers. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Imperialen Bildungswesens ist im ordo scientiarum geregelt.

 

§ 3. Zweite Säule ist der Erzspion, der Leiter des Tal’Shiar. Seine Aufgaben werden ihm direkt vom Senat gegeben. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Tal‘Shiar ist im ordo obscuribus geregelt.

 

§ 4. Dritte Säule ist der Erzminister. Er führt die zwölf Ministerien gemäß dem ordo duodecimalis und erstattet dem Senat monatlich Bericht über deren Tätigkeit. Er ernennt für jeden extraurbikarischen Verwaltungsbezirk auf Vorschlag des jeweiligen Ministers zwölf Ädilen, die dem jeweiligen Ministerium Bericht über die spezifischen Angelegenheiten in jedem Verwaltungsbezirk geben. Der Erzminister ist befugt, bis zu zwölf Erzädilen zu ernennen, die nur auf seinen persönlichen Befehl hin außerordentliche Untersuchungen zur Tätigkeit der Ministerien, der Ädilen und der mit der Umsetzung der Ministeriumsvorgaben betrauten Personen auf den Ebenen Verwaltungsbezirk und Planet durchführen und ihm persönlich Bericht erstatten.

 

§ 5. Vierte Säule ist der Erzschiffer, der oberste Leiter der Imperialen Raumflotte. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Imperialen Raumflotte ist im ordo militaris geregelt. Jedem Verwaltungsbezirk ist mindestens ein von einem Admiral geleiteter Flottenverband zuzuordnen.

 

§ 6. Fünfte Säule ist der Erzzensor. Er ernennt den Königsgroßzensor, den Curiatsgroßzensor, den Kurfürstinnengroßzensor, den Pariatsgroßzensor, den Senatsgroßzensor, die zwölf Verwaltungsbezirksgroßzensoren, den Raumflottengroßzensor und den Gerichtsgroßzensor. Auf Vorschlag des jeweiligen Großzensors ernennt er die Zensoren der Planeten und auf Vorschlag des Großzensors der Raumflotte die Zensoren der Raumflotte, er ist oberste Instanz bei Anfechtungen von Wahlen und Abstimmungen und legt dem Senat den monatlichen Zensorenbericht vor. Aufgabe der Zensoren ist die Überprüfung der formalen Richtigkeit der nach den jeweiligen Traditionen vorgenommenen Abstimmungen und Wahlen. Parallel zu den Gewählten legen die Zensoren über ihre jeweiligen Großzensoren ihre Darstellung der Wahl über den Erzzensor dem Senat vor.

 

§ 7. Sechste Säule ist der Erzerzer. Er leitet die tägliche Sitzung der Säulen und ist dem Senat jederzeit Rede und Antwort schuldig. Er sammelt den monatlichen Tribut von den Säulen ein und übergibt ihn dem Senat in der formellen Sitzung.

 

Artikel 6 Die zwölf Verwaltungsbezirke des Imperiums

§ 1. Das Imperium ist immer in zwölf Verwaltungsbezirke gegliedert, unabhängig davon, wie viele Planeten ihm angehören.

 

§ 2. An der Spitze des urbikarischen Verwaltungsbezirkes steht der Senat als Kollegialorgan. Für die Ausführung der täglichen Geschäfte ernennt der Senat einen Prätor, der an der formellen Sitzung des Senats teilnimmt, seinen Bericht vorlegt und in relevanten Materien um die Entscheidung des Senats bittet.

 

§ 3. An der Spitze der übrigen Verwaltungsbezirke steht ein Präfekt, der unter Aufsicht des jeweiligen Großzensors vom Verwaltungsbezirkskonzil gewählt und vom Senat ernannt wird.

 

§ 4. Das Verwaltungsbezirkskonzil besteht aus den Planetaren Propräfekten und den Admirälen der im Verwaltungsbezirk stationierten Flotten, zwölf Vertreterinnen oder Vertretern der Romulanischen Religion, je einer Vertreterin oder einem Vertretern jeder im Verwaltungsbezirk anerkannten Religion sowie je einem Vertreter jeder im Verwaltungsbezirk lebenden nicht-romulanischen vernünftigen Spezies.

 

§ 5. Unter der Leitung des Präfekten bilden die Verwaltungsbezirksquästrix, die Verwaltungsbezirksprotektrix, der Verwaltungsbezirkssubartist, der Verwaltungsbezirkssubmarschall, der Verwaltungsbezirkssubkämmerer, der Distriktor, die Verwaltungsbezirkssublistix, der Verwaltungsbezirkssubkommunikator, der Verwaltungsbezirkssubgreis, die Verwaltungsbezirkssubmusarcha, der Verwaltungsbezirkssubkontakter, die Rektrix oder der Rektor der Verwaltungsbezirksuniversität, der Großzensor, die zwölf Ädilen und die Verwaltungsbezirkslegata die Verwaltungsbezirksregierung.

 

§ 6. Planetare Propräfekten werden unter Aufsicht des jeweiligen Zensors von der Bevölkerung eines Planeten gewählt und von der Verwaltungsbezirksregierung bestätigt. Bei der Wahl auf dem Planeten haben romulanische Bürgerinnen und Bürger eine volle Stimme, nicht-romulanische vernünftige Lebewesen eine halbe Stimme.  Die übrige Gestaltung planetarer Regierung wird nach der jeweiligen Tradition gestaltet.

 

§ 7. Entscheidungen, die den ganzen Verwaltungsbezirk betreffen, werden durch Abstimmung unter Aufsicht des Großzensors vom Verwaltungsbezirkskonzil getroffen und vom Präfekten umgesetzt; Entscheidungen, die nur einen Planeten betreffen, von der Bevölkerung eines Planeten unter Aufsicht des Zensors getroffen und vom Planetaren Propräfekten umgesetzt.

 

Artikel 7 Die vierundzwanzig Richter

§ 1 Richterinnen und Richter, die immer romulanisch sein müssen, werden vom Senat ernannt und von den Pares bestätigt.

 

§ 2 Für jeden extraurbikarischen Verwaltungsbezirk wird ein Richter ernannt, für die Raumflotte werden vier Richter ernannt, die übrigen neun Richter bilden das oberste vorsenatorische Gericht in der Hauptstadt, das zugleich erste Instanz für den urbikarischen Verwaltungsbezirk ist.

 

§ 3. Die Richter der extraurbikarischen Verwaltungsbezirke und der Raumflotte können in angemessener Zahl Unterrichter ernennen, um schnell und effizient Recht sprechen zu können. Unterrichter dürfen auch aus nicht-romulanischen vernünftigen Lebewesen gewählt werden. Für jeden Planeten sind mindestens zwölf und jedes Schiff mindestens ein Unterrichter zu ernennen.

 

§ 4. Die Richter behandeln jene Fälle oder übergeben sie an Unterrichter, die ihnen von den Konfliktparteien vorgetragen, vom Tal’Shiar vorgelegt oder durch eigenes Interesse aufgegriffen wurden, sofern die Sache in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Im Fall von Unklarheit entscheiden die Pares über die Zuständigkeit.

 

§ 5. Gegen das Urteil eines Unterrichters kann man an den jeweiligen Richter, gegen das Urteil eines Richters an das oberste vorsenatorische Gericht der Hauptstadt berufen. Nur Romulanerinnen und Romulanern steht es zu, danach noch an den Senat, danach an den König zu appellieren und – im Fall einer Verurteilung zum Tod – die Regina sacrorum um Amnestie zu bitten.

 

§ 6. Auf Antrag eines religionsvertretenden Mitglieds – selbst wenn diese Person unmittelbar Beklagte ist – oder aus eigenem Ermessen kann die Regina sacrorum im Fall einer aus ihrer Sicht religiösen Rechtsmaterie ein kollegiales Religionsgericht ad casum errichten, dem der bisherige Richter, das beantragende religionsvertretende Mitglied und eine von der Regina sacrorum zu ernennende Vertreterin der Curia als Vorsitzende angehören. Zweite und letzte  Instanz eines Religionsgerichts ist die Curia als Kollegialorgan unter Vorsitz der Regina sacrorum.

 

§ 7. Angehörige der Raumflotte – auch im Ruhestand oder nach Ablauf ihrer Amtszeit – müssen immer vor einem der vier Militärrichter angeklagt werden, unbeschadet der Möglichkeit von Art. 6. § 6.

 

§ 8. 1° Nach den Normen unserer Vorfahren gibt es im Imperium organische und anorganische Strafen.

            2° Organische Strafen werden von Richtern oder Richterkollegien im Rahmen von ordentlichen Gerichtsverfahren verhängt und umfassen Öffentliche Entehrung für bis zu vierundzwanzig Stunden, Reduktion der zugewiesenen Räumezahl bis zum Schlafsaal, Gefängnis, Arbeitslager oder Tod.

            3° Anorganische Strafen werden vom König oder von einem Imperialen Organ im Rahmen von außerordentlichen Gerichtsverfahren unter gleichzeitiger Benachrichtigung des obersten vorsenatorischen Gerichts verhängt und umfassen Arbeitslager oder Tod.

 

§ 9. Da eine Übertretung der imperialen, verwaltungsbezirklichen und planetaren Gesetze immer eine Verletzung des Imperiums darstellt, ist jede Strafe zuerst Wiedergutmachung des Schadens am Imperium, dann an allfälligen weiteren Geschädigten und zuletzt eine Erziehungsmaßnahme für die Schuldigen. Strafen dürfen nie den Charakter der Prävention haben, weder für den Bestraften noch für die die Strafe Wahrnehmenden.

 

Artikel 8 Die tausendsiebenhundertachtundzwanzig Volkstribunen

§1 Das Imperium schätzt seine romulanischen Bürgerinnen und Bürger wie nicht-romulanischen vernünftigen Lebewesen als Erfüller des Zwecks des Imperiums.

 

§2 Alle nicht-romulanischen vernünftigen Spezies haben das Recht, je eine Volkstribunin oder einen Volkstribun nach Maßgabe ihrer Tradition unter Aufsicht des zuständigen Zensors zu wählen.

 

§3 Die übrigen Volkstribunen, die zur Erreichung von tausendsiebenhundertachtundzwanzig nötig sind, werden unter Aufsicht des zuständigen Zensor von den romulanischen Bürgern gewählt.

 

§ 4 Sollten mehr als tausendsiebenhundertachtundzwanzig vernünftige Spezies im Imperium leben, so wählen die historisch gesehen ersten tausendsiebenhundertachtundzwanzig Spezies einen Volkstribun, die neuen Spezies unter Aufsicht des zuständigen Zensors eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl an Hilfsvolkstribunen. In diesem Fall gibt es keine romulanischen Volkstribunen.

 

§4 Alle Volkstribunen und Hilfsvolkstribunen kommen einmal alle zwölf Jahre in der Hauptstadt zusammen, um die Anliegen ihrer Völker in der comitia centuriata vorzutragen, an den vorgeschriebenen Opfern teilzunehmen, dem Senat im Rahmen einer formellen Sitzung ihren Tribut zu leisten und die Duodecimalberichte der Säulen, der Curia und der Pares entgegenzunehmen. Die Volkstribunen nehmen darüber hinaus an einem Empfang der Kurfürstinnen und einer zu ihren Ehren veranstalteten Militärparade teil.

 

§5 Allen Volkstribunen steht im Volkstribunalbezirk ein Haus mit zweiundsiebzig Räumen für sich, und in ihrer Begleitung für ihre Partner und eigenen Kinder zur Verfügung, wann immer sie - auch zwischen den comitia centuriata - in der Hauptstadt verweilen.

 

§6 Hilfsvolkstribunen wird für die Dauer ihres Aufenthalts in der Hauptstadt im Volkstribunalbezirk eine Wohnung mit sechzig Räumen zur Verfügung gestellt.

 

Artikel 9 Die Befragung der Götter

§1 Im Fall jeglicher legitimer Abstimmung kann auf Wunsch von zwei Dritteln der Abstimmungsberechtigten gemäß ihrer eigenen Tradition die Abstimmung in eine Befragung von Göttern umgewandelt werden, welche nach Erteilung der Zustimmung durch die Curia von einer zuständigen religiösen Autorität zu leiten ist. Werden Götter einer nicht-romulanischen Religion befragt, ist diese Befragung in zusätzlicher Anwesenheit des zuständigen Zensors, einer Vertreterin der romulanischen Religion und eines Vertreters des Tal’Shiar vorzunehmen.

 

§2 Das Ergebnis einer Götterbefragung kann nicht hinterfragt und auch nicht von einer höheren Instanz rückgängig gemacht werden.

 

§3 1° Gottesurteile im Senat dürfen nur nach vorher eingeholter Zustimmung aller Kurfürstinnen im Rahmen einer formellen Sitzung, die nur bei vollzähliger Anwesenheit beginnen darf, von der Pythia unter Aufsicht der Regina sacrorum und in Anwesenheit der zwölf senatorischen Auguren, der zwölf Vestalinnen und der Senatspriester der zwölf römischen Götter stattfinden.

2° Gottesurteile im Senat, die sich auf die Ausrufung oder Beendigung eines Krieges beziehen, müssen von je einem Lagevortrag durch den Erzschiffer, die vier Militärrichter und acht vom Erzschiffer zu bestimmende Militärzensoren eingeleitet und im Rahmen einer öffentlichen Sitzung eingeholt werden.

 

Artikel 10 Die Ausbreitungsdoktrin

§ 1 Um den Zweck des Imperiums zu erfüllen, ist die Einbeziehung des gesamten Universums wünschenswert. Die Ausbreitung des Imperiums mit friedlichen Mitteln und – wenn anders nicht möglich – militärischer Unterstützung ist ein wesentliches Ziel aller imperialen Bemühungen.

 

§ 2 Ein Austritt aus dem Imperium ist deshalb unmöglich. Der Versuch eines Austritts ist zuerst durch die Curia mit religiösen, danach durch die Kurfürstinnen mit wirtschaftlichen, sodann durch Säulen mit politischen und zuletzt nach Autorisierung durch den Senat von der Raumflotte mit militärischen Mitteln zu verhindern.

 

§ 3 Im Falle des Misslingens der Verhinderung des Austritts eines Planeten oder einer Spezies aus dem Imperium ist zum Schutz der Interessen des Imperiums besagter Planet oder besagte Spezies mit möglichst schonenden Mitteln umfassend zu neutralisieren.

 

Artikel 11 Die Geheimhaltungsdoktrin

§ 1 Alles, was nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt ist, gilt als geheim und darf vernünftigen Lebewesen außerhalb des Imperiums nicht mitgeteilt werden. Innerhalb des Imperiums gilt als Richtlinie, dass nur die Information weiterzugeben ist, die zur unmittelbaren Auftragserfüllung nötig ist.

 

§ 2 Zum Schutz der Geheimhaltung verzichten die Bürgerinnen und Bürger des romulanischen Imperiums und die vernünftigen Lebewesen auf Schutz der Privatsphäre und Privateigentum, weshalb jeder dem unmittelbaren Gebrauch zugeordnete Besitz als Staatsleihe zu verstehen ist.

 

§ 3 Zum Schutz der Geheimhaltung kann der Tal’Shiar jede Person mit Ausnahme der Mitglieder der vier Ecksteine bis zu vierundzwanzig Stunden ohne Begründung festhalten.

 

§ 4 Zum Schutz der Geheimhaltung steht auf Geheimnisverrat und versuchten Geheimnisverrat die Todesstrafe für Informationsweitergebende und Informationssammelnde.

 

Artikel 12 Die Unveränderlichkeitsdoktrin

§ 1 Diese Verfassung ist Zeugnis der Gründung des romulanischen Imperiums und kann von niemandem geändert werden – mit Ausnahme des romulanischen Königs.

 

§ 2 Von gleicher Würde wie diese Verfassung sind der

-        Ordo Romulanus maximus, das ist der ordo regalis, in Bezug auf den König

-        Die drei Ordines Romulani sollemniores, nämlich der ordo festorum Dearum Deorumque capitalius, der ordo capitalis und der ordo festorum extraneorum

-        die vier Ordines Romulani maiores, nämlich der ordo senatoricus, ordo curialis, ordo principi-electoralis und ordo parum

-        die zwölf ordines Romulani minores, nämlich ordo militaris (Raumflotte), ordo obscuribus (Tal’Shiar), ordo scientiarum (Wissenschaften), ordo diplomaticus (Diplomatie), ordo duodecimalis (Ministerien), ordo naturalis (Natur, Nutzung und Schutz), ordo artium (Kunst), ordo migrantium (Reisen), ordo musarum (Musen), ordo oris(Kommunikation), ordo vetus (Traditionen), ordo ordinum (Liste der Spezies und deren Regierungen)

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