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Dokumente des Romulanischen Rechts

von Racussa

Curia, Kurfürstinnen, Pares und Senat

Näheres über Aufbau und Arbeitsweise der vier wichtigsten Institutionen des Romulanischen Imperiums
Ordines Romulani maiores

Die vier Ordines maiores beschreiben die Grundzüge der vier Ecksteine des Romulanischen Imperiums.

Diese vier Ecksteine sind jeweils Kollegien mit unterschiedlichen Aufgaben, deren Verhältnisse zueinander auch die untrennbare Verbindung des Imperiums symbolisieren.

Nach einer Beschreibung der Mitgliedschaft folgen Ausführungen über das Leben der Kollegiumsmitglieder, über Gerichtsbarkeit und Tod.

Die letzten drei Artikel sind in allen Ordines maiores gleich und behandeln die Einbindung des jeweiligen Kollegiums in die Ausbreitungsdoktrin, die Geheimhaltungsdoktrin und die Unveränderlichkeitsdoktrin.

ordo curialis

§ 1 Aufgabe und Aufbau

1° Die Mitglieder der Curia werden Curialen genannt.

Mitglieder senatorischer und parischer Familien können nicht in die Curia aufgenommen werden, mit Ausnahme des Pontifex maximus.

Jedes Mitglied der Curia muss zehn Monate ununterbrochen in der Hauptstadt weilen. Die übrigen zwei Monate kann es sich nach Abmeldung bei der Regina sacrorum frei im ganzen Romulanischen Imperium bewegen.

Die Regina sacrorum und der Pontifex maximus dürfen während ihrer Amtszeit die Hautstadt nie verlassen.

Unabhängig von der Dauer ihrer Amtszeit in ihren Religionen ist die Mitgliedschaft in der Curia auf zwölf Jahre, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft in der Curia endet nach zwölf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Einführung durch die Regina sacrorum, oder durch den von der Regina sacrorum in Gemeinschaft mit den Tempelpriestenden festgestellten Tod.

Frei gewordene Stellen in der Curia sind innerhalb von zwölf Tagen nachzubesetzen, weshalb die rechtzeitige Sorge für die Nachfolge Anliegen jeder und jedes Curialen ist.

2° Die Curia setzt sich zusammen aus der Romulanischen und der Heidnischen Komponente. Die Romulanische Komponente wird gebildet aus:

¥       Der Regina sacrorum

¥       Dem Pontifex maximus

¥       Den zwölf Tempelpriestenden (Flamines)

¥       Den zwölf Altarpriestenden

¥       Den zwölf Hainpriestenden

¥       Den sieben Principi-electoralpriestenden

¥       Den zwölf Pariatspriestenden

¥       Den zwölf Senatspriestenden

Die Heidnische Komponente wird gebildet aus:

¥       Je einem Vertretenden jeder im Romulanischen Imperium anerkannten Religion

¥       Je einem Vertretenden jeder im Romulanischen Imperium anerkannten nicht-religiösen Weltanschauung

3° Von den Kurfürstinnen werden der Regina sacrorum zur unmittelbaren Unterstützung eine Curiatsquästrix und eine Curiatsprotektrix zugeteilt. Vom Senat wird der Regina sacrorum auf Vorschlag des Erzzensors ein Curiatsgroßzensor zugeteilt, der mit Zustimmung der Regina sacrorum die Curiatszensoren ernennt.

4° Regina sacrorum, Curiatsquästrix, Curiatsprotektrix, Curiatsgroßzensor und Tal’Shiar-Curiatsoberberater bilden den Curiatszirkel, der das tägliche Geschäft der Curia erledigt.

§ 2 Bestellung

1° Die Regina sacrorum wird von der Romulanischen Komponente der Curia geheim aus allen in der Hauptstadt lebenden, weiblichen romulanischen Wissenden zwischen vierundzwanzig und sechsunddreißig Jahren gewählt, und von den Pares bestätigt.

2° Der Pontifex maximus wird vom Senat aus den männlichen Mitgliedern des Senats gewählt und von den Pares bestätigt.

3° Die zwölf Tempelpriestenden (Flamines) sind die Vorstehenden der zwölf Alten Kulte der Hauptstadt. Sie sind von Amts wegen Mitglied der Curia und müssen, sobald sie ihr Amt angetreten haben, von der Regina sacrorum in der Curia begrüßt, geküßt und als Curialen bestätigt werden, wobei den ersten drei als Flamines maiores zusätzlich ein Glas Milch angeboten werden muss:

Name

Hauptaufgabe

Bestellungsart

 

 

 

Flamen Dialis

Alter Kult des Iupiter

Wahl durch die Bevölkerung der Hauptstadt

Flamen Martialis

Kult des Mars, rituelle Begleitung von Kriegserklärungen und Friedensschlüssen

Wahl durch Admiralität

Flamen Quirinalis

Kult des Quirinus, rituelle Absicherung der staatlichen Ordnung

Wahl durch Säulen

Flamen Furrinalis

Kult der Furrina

Wahl durch Handwerker

Flamen Carmentalis

Kult der Carmenta

Wahl durch staatlich bestellte Sängerinnen und Sänger

Flamen Volcanalis

Alter Kult des Vulcanus

Wahl durch die Arbeiterinnen und Arbeiter der Imperialen Raumwerften

Flamen Cerealis

Alter Kult der Ceres

Wahl durch alle, die drei oder mehr verschiedene Feldfrüchte auf einer Fläche von mindestens je einem Quadratkilometer auf Romulus anbauen

Flamen Portunalis

Kult des Portunus

Wahl durch alle Torwächter

Flamen Volturnalis

Kult des Volturnus

Wahl durch alle in Ministerien Beschäftigten

Flamen Palatualis

Kult der Palatua

Wahl durch alle in Palästen Dienenden

Flamen Floralis

Kult der Flora

Wahl durch alle staatlich angestellten Blumenzüchtenden

Flamen Falacer

Kult der Falakrinischen Geysire

Überlebender eines Geysirsprunges

Flamen Pomonalis

Kult der Pomona

Wahl durch Pomonapriestende

Flamen Lucularis

Kult des Luculus

Wahl durch alle Kochprofessrizen und Kochprofessoren

Flamen Viribalis

Kult der Viribalia

Wahl durch Romulaner zwischen vierzehn und achtzehn Jahren

Vestalische Großmutter

Kult des romulanischen Herdfeuers

Wahl durch zwölf Vestalinnen

 

4° Die zwölf Altarpriestenden sind von Amts wegen Mitglied der Curia und werden erst, nachdem sie durch die Regina sacrorum für ihr Amt bestätigt wurden, von ihr auch in der Curia begrüßt:

Name

Hauptaufgabe

Bestellungsart

 

 

 

Oberaugur

 

Wahl durch die romulanische Bevölkerung der Hauptstadt

Oberepulone

 

Wahl durch Admiralität

Oberfaciundus

 

Wahl durch Säulen

Oberfetale

 

Wahl durch Handwerker der Hauptstadt

Obersalier

 

Wahl durch Salzverarbeiter der Hauptstadt

Oberluperker

 

Wahl durch alle in der Spieleproduktion Tätigen der Hauptstadt

Oberarvale

 

Wahl durch die Arvalen

Oberharuspex

 

Bestimmt durch Vögelzeichen

Pythia

 

Bestimmt von der Romulanischen Sybille

Romulanische Sybille

 

Bestimmt durch Flamen Dialis

Remanische Sybille

 

Wahl durch alle Remaner und Remanerinnen

Obermutzenbacherin

 

Wahl durch staatlich bestellte Freudenmännchen und –mädchen der Hauptstadt

 

6° Die zwölf Hainpriestenden sind von Amts wegen Mitglied der Curia, bedürfen für ihre Kandidatur bei der jeweiligen Hainorgie der Zustimmung der Regina sacrorum und werden erst, nachdem sie durch die Regina sacrorum nach der Wahl für ihr Amt bestätigt wurden, von ihr auch in der Curia begrüßt:

Name

Hauptaufgabe

Bestellungsart

 

 

 

Hainer Telangana

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Uttarakhand

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Pradesh

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Tripura

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Arunachal

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Haryana

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Chhattisgarh

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Odisha

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Mizoram

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Meghalaya

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Manipur

 

Wahl bei einer Hainorgie

Hainer Jharkhand

 

Wahl bei einer Hainorgie

 

7° Die sieben Principi-electoralpriestenden werden jeweils von ihrer zuständigen Kurfürstin vorgeschlagen und haben vor allem den Hainkult in jedem Kurfürstinnensitz zu organisieren. Nimmt die Regina sacrorum den Vorschlag an, empfängt sie die Huldigung der oder des neuen Curialen. Nimmt die Regina sacrorum den Vorschlag nicht an, so sind bis zu zwölf Wiederholungen des Vorschlags möglich. Danach wählt die Regina sacrorum selbstständig die oder den Principi-electoralpriestenden, teilt ihn der Kurfürstin zu und bestellt sie oder ihn zum Curialen.

Name

Hauptaufgabe

Bestellungsart

 

 

 

Aventinust

Eibenhainkult

Vorschlag durch Aventinische Kurfürstin

Caeliust

Fichtenhainkult

Vorschlag durch Caelische Kurfürstin

Esquilinust

Kiefernhainkult

Vorschlag durch Esquilinische Kurfürstin

Kapitolust

Tannenhainkult

Vorschlag durch Kapitolinische Kurfürstin

Palatinust

Azobénhainkult

Vorschlag durch Palatinische Kurfürstin

Quirinalust

Birkenhainkult

Vorschlag durch Quirinalisch Kurfürstin

Viminalust

Lindenhainkult

Vorschlag durch Viminalische Kurfürstin

 

8° Die zwölf Pariatspriestenden werden jeweils von ihren zuständigen Pares vorgeschlagen und haben vor allem den Kult am Becken mit dem geschmolzenen Metall in jedem Pariatsstockwerk zu organisieren. Nimmt die Regina sacrorum den Vorschlag an, empfängt sie die Huldigung der oder des neuen Curialen. Nimmt die Regina sacrorum den Vorschlag nicht an, so sind bis zu zwölf Wiederholungen des Vorschlags möglich. Danach wählt die Regina sacrorum selbstständig die oder den Pariatspriestenden, teilt ihn der oder dem Par zu und bestellt sie oder ihn zum Curialen.

Name

Hauptaufgabe

Bestellungsart

 

 

 

Rubist

Rubidiumkult

Vorschlag durch Graf von Beauvais

Strontist

Strontiumkult

Vorschlag durch Graf von Châlons

Gallist

Galliumkult

Vorschlag durch Graf von Noyon

Zinnist

Zinnkult

Vorschlag durch Graf der Champagne

Bismist

Bismutkult

Vorschlag durch Graf von Toulouse

Polist

Poloniumkult

Vorschlag durch Graf von Flandern

Rhenist

Rheniumkult

Vorschlag durch Herzogin von Reims

Osmist

Osmiumkult

Vorschlag durch Herzogin von Langres

Irist

Iridiumkult

Vorschlag durch Herzogin der Normandie

Platist

Platinkult

Vorschlag durch Herzogin von Burundi

Tantist

Tantalkult

Vorschlag durch Herzogin von Aquitanien

Quecksist

Quecksilberkult

Vorschlag durch Herzogin von Laos

 

9° Die zwölf Senatspriestenden werden jeweils vom Senat vorgeschlagen und haben unter der Aufsicht des Pontifex maximus den Kult der Dei Consentes an den Haupttempeln im Curiatsbezirk und in jedem gewöhnlichen Stadtbezirk, im Senat und den Kult der Laren der jeweiligen Senatorischen Familie in deren Stadtpalast zu organisieren. Die zwölf Senatspriestenden sind zugleich die oberste Autorität für den jeweiligen Kult im ganzen Romulanischen Imperium. Nimmt die Regina sacrorum den Vorschlag an, empfängt sie die Huldigung der oder des neuen Curialen. Nimmt die Regina sacrorum den Vorschlag nicht an, so sind bis zu hundertvierundvierzig Wiederholungen des Vorschlags möglich. Danach wählt die Regina sacrorum selbstständig die oder den Senatspriestenden, teilt ihn der Senatorischen Familie zu und bestellt sie oder ihn zum Curialen.

Name

Hauptaufgabe

Bestellungsart

 

 

 

Auriast

Iupiter-Apfelkult

Vorschlag durch Gens Auribia

Calvast

Iuno-Birnenkult

Vorschlag durch Gens Calva

Verast

Minerva-Litschikult

Vorschlag durch Gens Verula

Tranast

Vesta-Pfirsichkult

Vorschlag durch Gens Trania

Hierast

Ceres-Brombeerenkult

Vorschlag durch Gens Hieronymiana

Strast

Diana-Erdbeerenkult

Vorschlag durch Gens Straba

Molast

Venus-Stachelbeerenkult

Vorschlag durch Gens Molaca

Rarast

Mars-Kiwikult

Vorschlag durch Gens Rartia

Quarast

Merkur-Hollunderkult

Vorschlag durch Gens Quartina

Viast

Neptun-Maulbeerenkult

Vorschlag durch Gens Vibidia

Besast

Vulcan-Haselnusskult

Vorschlag durch Gens Bescta

Ludast

Apollo-Zitronenkult

Vorschlag durch Gens Luditana

 

10° Je eine Vertretende oder ein Vertretender jeder im Romulanischen Imperium anerkannten Religion werden unter Aufsicht der Regina sacrorum von jeder staatlich anerkannten Religion gemäß deren eigener Verfassung bestimmt und der Regina sacrorum anschließend zur Ernennung zu Curialen vorgeschlagen. Nimmt die Regina sacrorum den Vorschlag an, empfängt sie die Huldigung der oder des neuen Curialen. Nimmt die Regina sacrorum den Vorschlag nicht an, so sind bis zu zwölf Wiederholungen des Vorschlags möglich. Danach wählt die Regina sacrorum selbstständig die Repräsentantin oder den Repräsentanten der entsprechenden Religion und bestellt sie oder ihn zum Curialen.

11° Je eine Vertretende oder ein Vertretender jeder im Romulanischen Imperium anerkannten nicht-religiösen Weltanschauungen wird unter Aufsicht des Erzerzers von jeder staatlich anerkannten nicht-religiösen Weltanschauungen gemäß deren eigener Verfassung bestimmt und der Regina sacrorum anschließend vom Erzerzer persönlich zur Ernennung zu Curialen vorgeschlagen. Nimmt die Regina sacrorum den Vorschlag an, empfängt sie die Huldigung der oder des neuen Curialen im Beisein des Erzerzers. Nimmt die Regina sacrorum den Vorschlag nicht an, so sind bis zu zwölf Wiederholungen des Vorschlags möglich. Danach wählt die Regina sacrorum selbstständig die Repräsentantin oder den Repräsentanten der nicht-religiösen Weltanschauungen und bestellt sie oder ihn zum Curialen.

§ 3 Amtseinführung

                1° Erster Teil der Amtseinführung ist die traditionelle Amtseinführung in den jeweiligen Romulanischen Kulten, nicht-romulanischen Religionen und nicht-religiösen Weltanschauungen in Gegenwart der Regina sacrorum oder zweier von ihr beauftragter Curialen.

                2° Zweiter Teil der Amtseinführung ist die Begrüßung durch die Regina sacrorum oder die Huldigung der Regina sacrorum gemäß den obigen Vorgaben.

                3° Dritter Teil der Amtseinführung ist die Übergabe des jeweiligen Wohnsitzes im Curiatsbezirk durch die Regina sacrorum.

4° Sofort nach der Aufnahme in die Romulanische Komponente der Curia laden Tempelpriestende die Mitglieder des Senats, die Kurfürstinnen und die Pares zu einem Besuch in ihren Sitz ein; Altarpriestende besuchen die Mitglieder des Senats, die Kurfürstinnen und die Pares; Hainpriestende bitten die Mitglieder des Senats, die Kurfürstinnen und die Pares um eine Audienz.

§ 4 Wohnung, Familie und Haushalt

1° Wohnung

Allen Curialen steht, unabhängig von weiteren Wohnmöglichkeiten in den Tempelkomplexen und Palästen, in denen sie Dienst versehen, für die Dauer der Mitgliedschaft in der Curia ein angemessener Wohnort im Curiatsbezirk für sich, die verheirateten Partner, die Kinder, die Geschwister und Eltern zu. Jeder Wohnsitz besteht aus einem hundertvierundvierzig Zimmer umfassenden Palast mit entsprechenden Haustempeln, -altären und –hainen sowie einem hundertvierundvierzig Quadratmeter großen Garten.

Die Regina sacrorum bewohnt den Curiatspalast, in dem auch die Sitzungsräume der Curia untergebracht sind, mit zweihundertachtundachtzig Räumen und einem zwölf Quadratkilometer großen Garten.

2° Familie

Mitglieder der Curia bedürfen – wenn Heirat nach den Regeln der jeweiligen Religion erlaubt ist – nach Vorstellung des geplanten Partners vor einer Eheschließung der Zustimmung der übrigen Mitglieder der Curia und müssen unabhängig von ihren Traditionen auch von der Regina sacrorum nach dem Curialritus getraut werden.

Kinder, Eltern und Geschwister von Mitgliedern der Curia bedürfen zur gültigen Eheschließung der Zustimmung der Regina sacrorum, die über die oder den Kurialen zu erbitten ist. Den Eheschließungen der Familienmitglieder von Curialen stehen immer diese selbst vor.

3° Haushalt

Jedem Mitglied der Curia stehen zwölf Angestellte für den persönlichen Bedarf zur Verfügung.

Der Regina sacrorum stehen hundertvierundvierzig Angestellte für den persönlichen Bedarf und die Aufgaben des Curiatspalastes zur Verfügung.

§ 5 Befugnisse

                1° Alle Mitglieder der Curia verfügen über die Befugnis, für ihren Kult staatliche Unterstützung bei den Kurfürstinnen und die Zuweisung von Personal zu Ausbildungs- und Kultaufgaben im gesamten Romulanischen Imperium beim Arbeitsministerium zu erbitten.

                2° Die Regina sacrorum verfügt darüber hinaus über das nicht delegierbare Recht:

-        die Versammlungen der Curia oder einzelner Unterabteilung einzuberufen und die Tagungsordnung festzusetzen,

-        der Bestätigung der Wahlen oder Ernennungen oder Findung der jeweiligen höchsten Vertreterinnen und Vertreter der anerkannten Religionen nach deren eigenen Traditionen, bevor diese Personen oder Personengruppen ihr Amt offiziell antreten können,

-        Erlaß, Abschaffung und Auslegung der staatlichen Religionsgesetze,

-        der staatlichen Anerkennung von Religionen und Weltanschauungen sowie des Entzugs der Anerkennung auf Zeit, unter gewissen Bedingungen oder auf Dauer

-        der Kontrolle der Einhaltung aller religiösen Eigengesetze, gegebenenfalls unter zu Rate Ziehung von Expertenden aus den betroffenen anerkannten Religionen

-        die Beischlafspflicht mit allen neu in den Senat einzuführenden Frauen und Männern gemäß dem ordo senatoricus, mit allen neu in das Kurfürstentum einzuführenden Frauen gemäß dem ordo prinicipi-electoralis und mit allen neu in das Herzogtum oder die Grafschaft einzuführenden Frauen und Männern gemäß dem ordo parum

-        das Beischlafsrecht mit dem Pontifex maximus wannimmer es aus religiösen Gründen notwendig ist

-        die Bestätigung der Wahlen der romulanischen religiösen Vereinigungen in der Hauptstadt gemäß der lex capitis

-        die Errichtung von Religionsgerichten

-        die Ernennung und Entsendung von Religionsrichtern und gegebenenfalls Religionsverteidigern in andere Gerichte

-        der Entsendung von Verwaltungsbezirkscuriatsdelegaten in die Verwaltungsbezirksregierungen

-        der Entsendung von Mitgliedern der Curia als Curiatsdelegaten zur Teilnahme an Feierlichkeiten außerhalb von Romulus

-        nach Rücksprache mit dem Tal’Shiar-Curiatsoberberater der Entsendung von Curiatsinspektoren zur Überprüfung religiöser und antireligiöser Vorgänge innerhalb und außerhalb des Romulanischen Imperiums

-        bis zur vollständigen Erschließung des Kosmos durch das Romulanische Imperium auf Vorschlag der zuständigen Mitglieder der Curia und nach Rücksprache mit dem Tal’Shiar-Curiatsoberberater der Entsendung von entsprechenden Priestenden zur Durchführung von Kulten für Romulanerinnen und Romulaner außerhalb der Grenzen des Romulanischen Imperiums

-        und die Gewährung der Religionsamnestie drei Mal während ihrer Amtszeit

 

Und das an Mitglieder der Tempelpriestenden delegierbare Recht

-        der Leitung der Versammlungen der Curia oder ihrer Unterabteilungen

-        der Teilnahme an den formellen und dringlichen Sitzungen des Senats

-        der Teilnahme an jedem in der Hauptstadt stattfindenden Opfer

-        der Einladung zu allen Eheschließungen der Mitglieder des Senats und der Pares

 

3° Die Tempelpriestenden und reihum je ein Vertreter der Altarpriestenden und der Hainpriestenden nehmen an den formellen Sitzungen des Senats teil.

 

§ 6 Kleidung

1° Alltag

Gewöhnlich tragen Mitglieder der Curia Kleidung nach ihrer eigenen Tradition.

2° Forenfeste

Zu Forenfesten tragen Mitglieder der Curia darüber hinaus ein buchförmiges Goldmedaillon an einer grünen Kette auf der Brust, wobei das Medaillon bei Tempelpriestenden mit Karfunkelsteinen umrahmt ist, bei Altarpriestenden mit Smaragden, bei Hainpriestenden mit Kieselsteinen und bei Mitgliedern der Heidnischen Komponente mit Stahlspitzen.

3° Hainfeste

Zu Hainfesten tragen Tempelpriestende zusätzlich mit Karfunkelsteinen geschmückte, Altarpriestende mit Smaragden, Hainpriestende mit Kieselsteinen geschmückte und Mitglieder der Heidnischen Komponente mit Stahlspitzen geschmückte Kapuzen.

4° Altarfeste

Zu Altarfesten tragen Mitglieder der Curia über ihrer traditionellen Kleidung einen grünen Mantel ohne Kapuze, wobei der Mantel bei Tempelpriestenden mit Karfunkelsteinen, bei Altarpriestenden mit Smaragden,  bei Hainpriestenden mit Kieselsteinen und bei Mitgliedern der Heidnischen Komponente mit Stahlspitzen bestickt ist. Dazu Schuhe, Handschuhe, Curiatssombreros aus Brennesselstroh, Dolche und ein in grüngefärbtes Arinum gebundenes Buch mit denselben Verzierungen.

5° Tempelfeste

Zu Tempelfesten tragen Mitglieder der Curia je nach Klasse karfunkelsteinfarbene, smaragdfarbene, kieselsteinfarbene oder stahlfarbene bodenlange Tuniken, darüber einen Mantel mit zwölf Meter langer Schleppe und Kapuze in derselben Farbe. Dazu Schuhe, Handschuhe, Dolche und ein in dilithiumfarbenes Lural gebundenes Buch mit diamantenen Verzierungen. Die Kapuze des Mantels ist aufzusetzen.

                6 ° Der Pontifex maximus

Der Pontifex maximus trägt zu seiner der jeweiligen Zeit entsprechenden Senatskleidung immer ein goldenes Buch an einer grünen Kette als zusätzliche Insignie.

                7° Die Regina sacrorum

Die Regina sacrorum trägt immer vier seidene, bodenlange Untergewänder in Karfunkelsteinfarbe, Smaragdfarbe, Kieselsteinfarbe und Stahlfarbe, darüber ein bodenlanges, ungegürtetes goldenes Gewand mit karfunkelsteinenen, smaragdenen, kieselsteinenen und stählernen Applikationen in Form von Dolchen, Büchern, Blitzen und Flammen. Dazu trägt sie immer eine goldene Kapuze.

Zu Altarfesten trägt sie darüber einen goldenen Mantel mit grünem Futter, dazu grüne Schuhe, grüne Handschuhe, einen Curiatssombrero aus Kamelienblüten, und ein in grüngefärbtes Arinum gebundenes Buch.

Zu Tempelfesten trägt sie einen goldenen, grün gefütterten Mantel mit vierundzwanzig Meter langer Schleppe und das goldene, hundertvierundvierzig Zentimeter lange Curiatszepter. Über der Kapuze trägt sie die zwölfspitzige, vierundzwanzig Zentimeter hohe und mit grünem Samt geschmückte Curiatskrone.

§ 7 Bewegung

1° Bewegt sich ein Mitglied der Curia öffentlich, so gehen ihm stets sechs Lyraspielerinnen voraus, die sein Kommen ankündigen. Dahinter geht das Mitglied der Curia unter einem an sechs sechs Meter hohen Stangen getragenen grünen Baldachin, umgeben von sechs Leibwachenden, zu Fuß, auf einem Reittier oder in einem Fahrzeug, je nach Wunsch. Bei der Regina sacrorum ist der grüne Baldachin mit goldenen Fransen geschmückt.

2° Bewegt sich ein Mitglied der Curia gleichsam inoffiziell, so wird es nur von seinen Leibwachenden und einer Lyraspielerin begleitet.

§ 8 Gerichtsbarkeit

1° Mitglieder der Curia können nur von einem oder mehreren anderen Mitgliedern der Curia vor der Regina sacrorum angeklagt werden.

2° Angeklagte Mitglieder der Curia können nur – unter Ausschluß aller anderen – von den übrigen Mitgliedern ihrer Klasse der Curia in einer formellen Gerichtssitzung unter dem Vorsitz der Regina sacrorum gerichtet werden.

3° Da die Bestrafung eines Mitglieds der Curia der Norm unserer Vorfahren widerspricht und der öffentlichen Ordnung auf Dauer Schaden zufügen würde, gibt es bei Verfahren gegen Mitlieder der Curia nur die Wahl zwischen Freispruch und sofortiger Entlassung.

4° Ein zur Entlassung verurteiltes Mitglied der Curia verliert sofort alle Rechte, muss sich im Gerichtssaal ausziehen und unbegleitet zu seiner früheren Wohnung oder zum nächsten Raumhafen gehen. Bis zur Porta omnium wird es von allen Mitgliedern der Curia geführt.

5° Eine weitere Gerichtssitzung kann erst erfolgen, wenn die Curia wieder aufgefüllt ist.

6° Auf Antrag jeder Person des Romulanischen Imperiums – selbst wenn diese Person unmittelbar Beklagte ist – oder aus eigenem Ermessen kann die Regina sacrorum im Fall einer aus ihrer Sicht religiösen Rechtsmaterie ein kollegiales Religionsgericht ad casum errichten, dem der bisherige Richter und eine Vertreterin oder ein Vertreter der betroffenen Religion als Beisitzende und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Curia als Vorsitzende oder Vorsitzender angehören. Zweite und letzte  Instanz eines Religionsgerichts ist die Curia als Kollegialorgan unter Vorsitz der Regina sacrorum.

§ 9 Tod

1° Im Curiatsbezirk darf niemand beerdigt, verstreut oder disrumpiert werden.

2° Nur wenn ein Mitglied der Curia im Amt verstirbt, ist, wenn seine Religion das vorsieht, eine Aufbahrung im Curiatspalast möglich. Bei der folgenden Leichenprozession ist immer Station beim Tempel des Pluto zu machen, wo die Regina sacrorum ein Opfer darbringt.

3° An Feierlichkeiten anläßlich des Todes von ehemaligen Mitgliedern der Curia kann die Regina sacrorum teilnehmen, jedenfalls werden die Feierlichkeiten vom derzeitigen Inhaber oder der Inhaberin der entsprechenden Mitgliedschaft geleitet.

4° An Feierlichkeiten anläßlich des Todes eines ehemaligen Mitglieds der Curia außerhalb von Romulus nimmt eine von der Regina sacrorum nach Rücksprache mit dem Tal‘Shiar zusammengesetzte Delegation von drei Curialen teil.

§ 10 Ausbreitung

1° Die Mitglieder der Curia tun alles, um die Einbeziehung des gesamten Universums in das Imperium zu fördern. Für Ausbreitung des Imperiums mit religiösen Mitteln und – wenn anders nicht möglich – militärischer, religiös legitimierter und subventionierter Unterstützung ist die Curia Garantin.

2° Die Curia versucht, Spezies oder Planeten, die aus dem Romulanischen Imperium austreten wollen, mit religiösen Mitteln zum Verbleib zu motivieren.

§ 11 Geheimhaltung

1° Alle Mitglieder der Curia und alle Familienmitglieder der Curialen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

2° Alles, was nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt ist, gilt als geheim und darf vernünftigen Lebewesen außerhalb des Imperiums nicht mitgeteilt werden. Innerhalb des Imperiums gilt als Richtlinie, dass nur die Information weiterzugeben ist, die zur unmittelbaren Auftragserfüllung nötig ist.

3°  Zum Schutz der Geheimhaltung verzichten die Curialen für ihre Familienmitglieder und die Angehörigen ihrer Religionen und nicht-religiösen Weltanschauungen auf Schutz der Privatsphäre und Privateigentum.

4° Zum Schutz der Geheimhaltung kann der Tal’Shiar jedes Familienmitglied von Curialen bis zu sechs Stunden ohne Zustimmung der oder des jeweiligen Curialen ohne Begründung festhalten, wenn er so schnell als möglich, spätestens aber nach zwölf Minuten gerechnet ab der Festnahme der Person, das jeweilige Mitglied der Curia informiert hat. Bei Familienmitgliedern von Tempelpriestenden ist auf die angemessene Unterbringung und Verpflegung, bei Familienmitgliedern von Altarpriestenden nur auf angemessene Verpflegung zu achten.

5° Zum Schutz der Geheimhaltung steht auf Geheimnisverrat und versuchten Geheimnisverrat durch Familienmitglieder von Curialen die Todesstrafe für Informationsweitergebende und Informationssammelnde, allerdings unter Ausschluß der Öffentlichkeit, wobei das Todesurteil nur mit Zustimmung des jeweiligen Curialen unter vorheriger Information der Regina sacrorum vollstreckt werden darf.

6° Zum Schutz der Geheimhaltung wird der Curia ein eigener Tal’Shiar-Curiatsoberberater zugesellt, der direkt mit der Regina sacrorum zusammenarbeitet und im Curiatspalast wohnt. Jedem Mitglied der Curia wird von diesem ein Tal’Shiar-Curiatsberater zugeteilt, der auch in dessen Wohnsitz wohnt und es auf allen Reisen begleitet.

§ 12 Veränderung und Geschäftsordnung

1° Alle romulanischen Bürgerinnen und Bürger und alle vernünftigen Lebewesen des Romulanischen Imperiums sind gegenüber der Curia zu Respekt verpflichtet.

2° Mitglieder der Curia werden durch das Bedecken der Augen mit den Händen gegrüßt.

3° Dieser Ordo ist Zeugnis der Gründung des romulanischen Imperiums und kann von niemandem geändert werden – mit Ausnahme des romulanischen Königs auf Vorschlag der Regina sacrorum.

4° Für das tägliche Geschäft erlässt die Regina sacrorum jeweils für die Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem 25. Marscer, eine Geschäftsordnung, die bei jeder und jedem Par hinterlegt wird.

 

ordo principi-electoralis

§ 1 Aufgabe und Aufbau

1° Das Kürfürstinnenkollegium ist das Wahlgremium des Romulanischen Königs und die oberste Wirtschatsverwaltungseinrichtung des Staates.

2° Der Ausdruck Kurfürstentum wird gleichermaßen für das Hauptgebäude im Kurfürstinnenviertel der Hauptstadt verwendet wie für den Stand der Kurfürstinnenschaft.

3° Die Mitgliedschaft im Kurfürstentum endet nur durch den vom gesamten restlichen Kurfürstentum und der Regina sacrorum festgestellten Tod einer Kurfürstin oder ihrer Entkleidung.

4° Die sieben Kurfürstentumssplitter sind mit ihrem Wappensymbol und ihrem Kurfürstentumssplitterholz in der folgenden Tabelle für immer festgeschrieben:

 

Name

Wappensymbol

Kurfürstentumssplitterholz

 

 

 

 

1

Aventin

Wurzel

Eibe

2

Caelius

Stamm

Fichte

3

Esquilin

Blatt

Kiefer

4

Kapitol

Blüte

Tanne

5

Palatin

Stock

Azobé

6

Quirinal

Speer

Birke

7

Viminal

Feuer

Linde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5° Von der Regina sacrorum werden den Kurfürstinnen auf deren Vorschlag zur unmittelbaren Unterstützung sieben Principi-electoralpriestende zugeteilt. Vom Senat wird den Kurfürstinnen auf Vorschlag des Erzzensors ein Kurfürstentumsgroßzensor zugeteilt.

6° Kurfürstinnen, Principi-electoralpriestende, Kurfürstentumsgroßzensor und Tal’Shiar-Kurfürstentumsoberberater bilden den Kurfürstentumszirkel, der das tägliche Geschäft des Kurfürstentums erledigt.

§ 2 Bestellung

1° Sofort nach dem Begräbnis einer Kurfürstin müssen sich die übrigen Kurfürstinnen im Wahlsaal des Kurfürstentums versammeln. Auch die Pares, der Erzschiffer, der Erzspion, der Erzerzer, der Prätor, die Quästrix der Hauptstadt und die Regina sacrorum müssen anwesend sein. Dann liest der Erzerzer eine Liste vor, die alle wählbaren siebzehnjährigen Romulanerinnen enthält, die aus nicht-senatorischen Familien stammen. Die Quästrix liest dieselbe Liste unter Auslassung jener Romulanerinnen vor, die keinen Grundbesitz auf Romulus zugewiesen bekommen haben. Der Prätor liest dieselbe Liste unter Auslassung jener Romulanerinnen vor, deren Familie keinen oder mehr als einen Palast in der Hauptstadt zugewiesen bekommen haben. Der Erzschiffer liest dieselbe Liste unter Auslassung jener Romulanerinnen vor, die keinen aktiven Admiral in der Familie haben. Die Regina sacrorum liest dieselbe Liste unter Auslassung jener Romulanerinnen vor, die kein Familienmitglied in der Curia haben.

2° Diese letzte Liste wird auf den siebenhölzernen Tisch des Wahlsaales gelegt, danach ziehen sich alle bis auf die Kurfürstinnen zurück. Die Türen des Wahlsaales werden von innen mit sieben Schlössern und sieben hölzernen Riegeln verschlossen. Haben die Kurfürstinnen eine Wahl getroffen, holt die Jüngste von ihnen den Erzspion in den Wahlsaal und verschließt danach wieder die Türe. Der gewählte Name wird dem Erzspion vorgelegt, der zum Schutz der Geheimhaltung die gewählte Person ausschließen kann. Daraufhin wird die Wahl sooft wiederholt – wobei der Erzspion jedes Mal den Saal verlassen muss – bis er entweder keine Bedenken anmeldet oder nur mehr eine Kandidatin auf der Liste übrig ist.

3° Dann werden die weiblichen Pares hereingeholt und zu ihrem Votum über die mögliche Ehelosigkeit der Gewählten befragt. Bei kollegialer Zustimmung, werden die weiblichen Pares hinausgeschickt und die männlichen hereingeholt und zur selben Sache befragt. Meint eine Hälfte der Pares, dass die Person nicht geeignet sei, muss erneut gewählt werden, bis die Zustimmung erteilt wird – oder bis nur noch eine Kandidatin auf der Liste steht.

§ 3 Amtseinführung

1° Nach der Wahl begeben sich die Kurfürstinnen mit der Regina sacrorum in feierlicher Prozession zum Haus der Gewählten. Dort wird im Haus ein Bett aus dem Holz des Kurfürstinnentums aufgebaut. Die Kurfürstinnen ziehen nun die Gewählte vor den Augen ihrer Familie aus und übergeben ihre Kleidung sorgfältig zusammengelegt ihrer Familie. Dann schläft die Regina sacrorum mit der Gewählten. Danach wird die Gewählte von den übrigen Kurfürstinnen gebadet, abgetrocknet, mit Sägespänen ihres Holzes bestreut und mit ihren neuen kurfürstinnenlichen Gewändern bekleidet.

2° In feierlicher Prozession, an der auch die weiblichen ehemaligen Familienangehörigen der neuen Kurfürstin teilnehmen, zieht man zur Porta omnium des Kurfürstinnenviertels. Dort verabschiedet sich die Kurfürstin von ihren weiblichen Familienmitgliedern, in dem sie sie auf die Stirn küßt, umarmt und dann mit Sägespänen ihres Holzes bestreut. Dann wird die neue Kurfürstin von den übrigen Kurfürstinnen umarmt und mit deren Sägespänen bestreut.

3° Auf dem Platz des Kurfürstentums verbrennt die neue Kurfürstin sieben Scheite ihres Holzes und legt den Eid auf den König ab, danach verbrennt sie eine Krone und eine Münze aus ihrem Holz und legt den Eid auf die romulanische Wirtschaftsweise ab.

4° Dann zieht man reihum in jeden Kurfürstinnensitz, wo die jeweilige Hausherrin der neuen Kurfürstin einen Schluck zu trinken und einen Bissen zu essen anbietet und dafür von der neuen Kurfürstin ein Scheit ihres Holzes erhält.

5° Bevor die neue Kurfürstin ihren eigenen Sitz betreten darf, muss sie davor neunundvierzig Scheite ihres Holzes zu Ehren des Gottes Merkur verbrennen. In ihrem Sitz geht sie als erstes zum Sarg ihrer Vorgängerin und verbrennt dort sieben Scheite ihres Holzes. Dann nimmt sie auf dem hölzernen Thron im Audienzsaal Platz und empfängt die Pares, die sie auf den Mund küssen und dafür ein Scheit ihres Holzes erhalten. Danach den Erzschiffer, der ihre Füße küßt und dafür ein Singularitätsantriebsmodell aus ihrem Holz erhält, danach den Erzspion, der ihr linkes Ohr sowie ihren Mund und ihre linke Hand küßt und kein Geschenk erhält. Danach tritt der Erzerzer vor sie und übergibt mit Kuss ihrer rechten Hand die Liste der Gegenkandidatinnen, die nicht gewählt wurden. Die neue Kurfürstin kann diese Liste nach Belieben lesen oder geschlossen lassen. Jedenfalls muss sie sie vor den Augen des Erzerzers und der Übrigen vernichten, entweder in einem herkömmlichen Feuer oder – wenn es ihr besser gefällt – mit einem Disruptor.

6° Danach zieht man feierlich in das Kurfürstentum, wo die neue Kurfürstin in ihrem Sitzungssaal die Huldigung der Quästrizen und Protektrizen entgegennimmt, die jeweils den Fußboden vor ihren Füßen küssen und einen silbernen Sack mit hölzernen Münzen bei den Quästrizen und hölzernen Artefakten bei den Protektrizen darbringen. Die neue Kurfürstin küßt die Quästrizen und Protektrizen. Eine Qästrix liest den ersten Satz des letzten Wochenberichts vor, ebenso eine Protektrix. Beides wird von der neuen Kurfürstin mit einem Nicken beantwortet und mit der Übergabe von je sieben hölzernen Leuchtern bedankt.

7° Nach diesem Akt folgt ein heiteres öffentliches Buffet in den Räumen der neuen Kurfürstin im Kurfürstentum.

§ 4 Wohnung, Familie und Haushalt

1° Wohnung

Jeder Kurfürstin ist im Kurfürstinnenviertel ihr entsprechender Kurfürstinnensitz mit zweihundertachtundachtzig Tausend Quadratmetern Grundfläche, von denen die Hälfte bewaldet sein muss, einem Tempel und einem Palast mit hundertvierundvierzig Zimmern, darüber hinaus weitere Unterkunftsgebäude für Gäste und Arbeitende nach Beurteilung der jeweiligen Kurfürstin zur Verfügung zu stellen.

2° Familie

Eine in das Kurfürstentum eingeführte Romulanerin verliert alle Ansprüche, die mit ihrer früheren Familienzugehörigkeit verbunden waren; und auch alle Verpflichtungen, die sich aus der früheren Familienzugehörigkeit ergeben, nicht ausgenommenen die Pflicht zur Organisation und Teilnahme an den Begräbniszeremonien für verstorbene Verwandte. Die Heirat von Kurfürstinnen ist verboten und ungültig.

3° Haushalt

Jeder Kurfürstin stehen hundertvierundvierzig Angestellte für den persönlichen Bedarf zur Verfügung.

§ 5 Befugnisse

1° Die Kurfürstinnen allein wählen den König.

2°  Den Kurfürstinnen obliegt auch die Verwaltung des Staatsbesitzes, für die sie Quästrizen ernennen, die unverheiratete Romulanerinnen mit entsprechender Bildung sein müssen: Je eine Curiatsquästrix, eine Pariatsquästrix, eine Senatsquästrix, eine Magistratsquästrix, eine Tal’Shiar-Quästriz, eine Flottenquästrix und je drei Quästrizen für die zwölf Verwaltungsbezirke, nämlich eine residierende bei der Verwaltungsbezirksregierung, eine repräsentierende im Kurfürstentum und eine reisende, die sich innerhalb des Verwaltungsbezirks und zwischen Verwaltungsbezirk und Kurfürstentum frei bewegen kann.

Die Quästrizen können beliebig viele Subquästoren und Subquästrizen ernennen. Diese können Romulanerinnen, Romulaner oder nicht-romulanische vernünftige Lebewesen, die zum Romulanischen Imperium gehören, sein, die in wirtschaftlichen Dingen sehr erfahren und unverheiratet sind, um eine Veruntreuung von Staatsvermögen zugunsten der eigenen Nachkommen zu verunmöglichen.

3° Um die ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftshoheit des Staates zu symbolisieren, ist jeden Tag eine andere Kurfürstin Taghabende. Außerhalb der täglichen Sitzungen kann sie in Angelegenheiten, deren Gesamtvolumen den Gegenwert des fiktiven Einkommens aller auf Romulus lebenden romulanischen Bürgerinnen und Bürger nicht übersteigt, allein Entscheidungen treffen.

4° Die Kurfürstinnen verwalten alle Kulturgüter und Archivalien des Imperiums, für die sie Protektrizen ernennen, die unverheiratete Romulanerinnen mit entsprechender Bildung sein müssen: Je eine Curiatsprotektrix, eine Pariatsprotektrix, eine Senatsprotektrix, eine Magistratsprotektrix, eine Tal’Shiar-Protektrix, eine Flottenprotektrix und je drei Protektrizen für die zwölf Verwaltungsbezirke, nämlich eine residierende bei der Verwaltungsbezirksregierung, eine repräsentierende im Kurfürstentum und eine reisende, die sich innerhalb des Verwaltungsbezirks und zwischen Verwaltungsbezirk und Kurfürstentum frei bewegen kann. Vor der Ernennung der drei Hauptstadtsprotektrizen ist das Votum der Imperialen Musarcha zu hören.

 Die Protektrizen können beliebig viele Subprotektoren und Subprotektrizen ernennen. Diese können Romulanerinnen, Romulaner oder nicht-romulanische vernünftige Lebewesen, die zum Romulanischen Imperium gehören, sein, die Romulanische Kunst schätzen und in Romulanischer und nicht-romulanischer Kunstgeschichte ausgebildet sind.

Die Protektrizen sind auch für die Befüllung der imperialen Ausstellungen und Kunstlager zuständig, wofür sie umfassende Verlegungs- und Transportrechte für jegliche Kunstgegenstände und Archivalien besitzen.

5° Jede Kurfürstin opfert täglich dem Gott Merkur, in dem sie einen Stapel von sieben Scheiten ihres Holzes auf dem entsprechenden Altar verbrennt - und zwar sieben Mal hintereinander zu einem beliebigen Zeitpunkt des Tages: Für das Wohl des Königs, für das Wohl des Kurfürstentums, für das Wohl des Imperiums, für den Erfolg der imperialen Verwaltung, für das Wohl des Senates, für die sichere Übermittlung aller Tribute  sowie für das Wohl aller Romulanerinnen und Romulaner und der im Romulanischen Imperium lebenden vernünftigen Lebewesen.

6° Die Kurfürstinnen veranstalten eine Woche vor dem Fest des Gottes Merkur den jährliche Kurfürstinnentag, an dem sie auf Antrag des Senats, der Curia, der Pares und der Säulen den jeweiligen Bereichen nach ihrem Ermessen das jährliche Budget zuweisen, unabhängig vom jeweiligen gemeinschaftlichen oder privaten Vermögen der Antragssteller.

7° Nach den Opfern am Fest des Gottes Merkur veröffentlichen sie das Budget und weisen unmittelbar die Materialien zu.

8° Die Kurfürstinnen nehmen wöchentlich getrennt den Bericht der Quästrizen und den Bericht der Säulen entgegen und gewähren zusätzliche Mittel nach eigenem Ermessen.

9° Die Kurfürstinnen nehmen an den formellen Sitzungen des Senats teil.

10° Die Kurfürstinnen können dem Erzspion Aufträge in Zusammenhang mit der Überprüfung der mit der Verwaltung des Staatsbesitzes beauftragten Personen erteilen und seine Berichte unmittelbar entgegennehmen.

11° Die Kurfürstinnen können als Kollegium – unabhängig von den Richtern – mit der Verwaltung des Staatsbesitzes beauftragte zivile Personen wegen Verdachts auf Veruntreuung oder unromulanische Wirtschaftsweise vorladen, richten und zum Tod verurteilen. Im Falle von Angehörigen der Raumflotte werden zusätzlich zwei Militärrichter in das Kollegium aufgenommen und der Erzschiffer oder der von ihm benannte Vertreter als Pflichtverteidiger. Im Fall von Angehörigen der Curia werden zusätzlich die Regina sacrorum und ein von ihr benanntes Mitglied der Tempelpriestendenen in das Kollegium aufgenommen, das in diesem Fall sein Urteil nicht ohne Zustimmung der Regina sacrorum vollstrecken darf, außer mit Einzelerlaubnis des Königs.

12° Kurfürstinnen erteilen die Erlaubnis zur Durchführung einer Götterbefragung im Senat.

13° Die Kurfürstinnen ernennen und installieren – wenn der König verhindert ist – den Imperialen Künstler.

§ 6 Kleidung

Kurfürstinnen ist es bei Todesstrafe verboten, Symbole, Stoffe oder irgendwelche anderen Erinnerungen an ihre frühere Familie in ihre Kleidung einzubeziehen.

1° Alltag

Im Alltag tragen Kurfürstinnen silberne Kleidung mit aus ihrem Holz gefertigten Applikationen ihres Symbols an Ärmel, Kragen und Saum.

2° Forenfeste

Zu Forenfesten tragen Kurfürstinnen die silberne Kleidung mit hölzernen Applikationen, einen Gürtel aus Bast, an dem ein Beutel aus silbernem Stoff befestigt ist, und ein Diadem aus ihrem Holz.

3° Hainfeste

Zu Hainfesten tragen Kurfürstinnen die silberne Kleidung mit hölzernen Applikationen an Ärmel, Kragen und Saum, den Bastgürtel und an einem bastenen Band ihr Kurfürstinnensymbol aus ihrem Holz vor der Brust.

4° Altarfeste

Zu Altarfesten tragen Kurfürstinnen die silberne Kleidung mit den hölzernen Applikationen, den Bastgürtel, an dem je ein Beutel aus silbernem und aus goldenem Stoff befestigt ist. Dazu silberne Schuhe, violette Handschuhe und einen dunkelscharlachfarbenen Mantel aus Tuch, der je nach Jahreszeit mit Hermelin oder kühlendem Argonitvlies gefüttert ist. Als Kopfbedeckung wird dazu ein dunkelscharlachfarbener, mit Silberborten und Holzapplikationen aus dem eigenen Holz geschmückter viereckiger Kurfürstinnenhut getragen.

5° Tempelfeste

Zu Tempelfesten tragen Kurfürstinnen die silbernen Kleidung mit den hölzernen Applikationen, den Bastgürtel, an dem je ein Beutel aus silbernem, aus goldenem und aus dilithiumfarbenem Stoff, ein Kurfürstinnendolch aus Holz und ein hölzerner Handdisruptor befestigt sind. Dazu silberne Schuhe, violette Handschuhe und einen dunkelscharlachfarbenen Mantel aus Tuch mit einer zwölf Meter langen Schleppe, der je nach Jahreszeit mit Hermelin oder mit kühlendem Argonitvlies gefüttert ist. Als Kopfbedeckung wird dazu ein achtundvierzig Zentimeter hoher, kegelförmig zulaufender, dunkelscharlachfarbener, mit Silberborten und Holzapplikationen aus dem eigenen Holz geschmückter Kurfürstinnenschleier getragen, dessen hinteres Ende bis zum Boden reichen muss.

§ 7 Bewegung

1° Bewegt sich eine Kurfürstin öffentlich, so gehen ihr stets vier Glockenbäume voraus, die ihr Kommen ankündigen, dahinter ein Windrad mit sieben Flügeln aus ihrem Holz mit einem Durchmesser von hundertvierundvierzig Zentimetern an einer sechs Meter langen Stange. Neben der Kurfürstin gehen sechs Leibwachende, die mit einem Schwert aus ihrem Holz und – nach dem Belieben der Kurfürstin – modernen Waffen ausgestattet sind. Hinter der Kurfürstin gehen sechs Träger mit Holzkarren, die Holzschmuck aus dem jeweiligen Holz replizieren und an die am Straßenrand Stehenden verteilen, und zwei abschließende Glockenbäume.

                2° Begibt sich eine Kurfürstin zum Kurfürstentum oder zum Senat oder unternimmt es eine Reise im Auftrag des Kurfürstentums wird zusätzlich neben ihrem Windrad ein Windrad in derselben Größe und auf derselben Höhe getragen, dessen sieben Flügel aus den sieben kurfürstlichen Hölzern gemacht sind.

3° Bewegt sich eine Kurfürstin gleichsam inoffiziell, so wird sie nur von zwei Leibwachenden begleitet.

4° Das Verlassen der Hauptstadt ist für Kurfürstinnen verboten. Ausnahmen davon gestattet nur der König nach Anhörung der Regina sacrorum.

§ 8 Gerichtsbarkeit

1° Kurfürstinnen können nur vom König oder allen anderen Kurfürstinnen gemeinsam angeklagt werden.

2° Angeklagte Kurfürstinnen können nur – unter Ausschluß aller anderen – von den übrigen Kurfürstinnen in Gemeinschaft mit den Pares in einer formellen Gerichtssitzung gerichtet werden.

3° Da die Bestrafung einer Kurfürstin der Norm unserer Vorfahren widerspricht und der öffentlichen Ordnung auf Dauer Schaden zufügen würde, gibt es bei Verfahren gegen Kurfürstinnen nur die Wahl zwischen Freispruch und Entkleidung.

4° Eine verurteilte Kurfürstin wird augenblicklich aller kurfüstinnenlichen Rechte entkleidet und sofort nackt ausgezogen. Während ein Bote mit Zustimmung der übrigen Kurfürstinnen ihre frühere Familie informieren kann, legen die übrigen Kurfürstinnen die feierlichste Kleidung an und führen die abgesetzten Kurfürstin zuerst zum Königspalast mit der Bitte um Erbarmen für die Verbrecherin, die währenddessen mit dünnen Zweigen ihres Holzes sanft von den übrigen Kurfürstinnen geschlagen wird, dann zur Porta omnium des Kurfürstinnenbezirks, wo sie entweder von ihrer Familie in Empfang genommen wird oder allein nach hause gehen muss. Sofort danach beginnt derselbe Prozeß wie nach dem Tod einer Kurfürstin.

§ 9 Tod

Nach dem Tod einer Kurfürstin verständigen die übrigen Kurfürstinnen kollegial den König, die Regina sacrorum, die Pares und den Senat. Der Leichnam oder, wenn er nicht zu bekommen ist, ein Replikat des Leichnams wird im Wahlsaal des Kurfürstentums auf einem aus sieben Holzsorten errichteten Scheiterhaufen zwölf Stunden aufgebahrt. Danach wird er zur Durchführung der Zeremonien feierlich in ihren Kurfürstinnensitz gebracht. Dort wird der erste Flügel ihres siebenhölzigen Windrades abgebrochen und verbrannt. Von dort geht der Zug gegen den Uhrzeigersinn zu den übrigen Kurfürstinnensitzen, wo jeweils der nächste Flügel des Windrades abgebrochen und verbrannt wird. Nach Abschluss dieser Zeremonie formiert sich eine Prozession, die durch die Porta omnium zuerst zum Königspalast führt, wo der Leichnam abgestellt und eine Bitte um gute Nachrede an den König gerichtet wird, und dann zum Senat, wo der Leichnam oder das Replikat im Sitzungssaal der Kurfürstinnen zwölf Stunden aufgebahrt wird. Von dort führt der Zug nachdem alle Senatoren einen letzten Tribut in Form ihres Familienobstes auf den Leichnam oder das Replikat gelegt haben, zurück zum eigenen Kurfürstinnensitz, wo der Leichnam oder das Replikat in der Gruft beigesetzt wird, gebettet in sieben Särge aus den kurfürstlichen Hölzern, wobei der äußerste Sarg aus dem eigenen Holz gefertigt sein muss. Ausnahmen darf nur der König mit Zustimmung der Regina sacrorum gestatten.

§ 10 Ausbreitung

Die Kurfürstinnen tun alles, um die Einbeziehung des gesamten Universums in das Imperium zu fördern. Für die Ausbreitung des Imperiums mit wirtschaftlichen und kulturellen Mitteln und – wenn anders nicht möglich – militärischer Unterstützung unter besonderer Sorge um eigene und fremde Kulturgüter, die zum besseren Schutz bei jedem – auch einem drohenden – Konflikt nach Romulus gebracht werden – sind die Kurfürstinnen Garantinnen.

§ 11 Geheimhaltung

1° Alle Kurfürstinnen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

2°  Alles, was nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt ist, gilt als geheim und darf vernünftigen Lebewesen außerhalb des Imperiums nicht mitgeteilt werden. Innerhalb des Imperiums gilt als Richtlinie, dass nur die Information weiterzugeben ist, die zur unmittelbaren Auftragserfüllung nötig ist.

3°  Zum Schutz der Geheimhaltung verzichten die Kurfürstinnen für ihre Bediensteten auf Schutz der Privatsphäre.

4° Zum Schutz der Geheimhaltung kann der Tal’Shiar jede im Kurfürstentum und für die Kurfürstinnen arbeitende Person mit Ausnahme der Kurfürstinnen selbst bis zu sechs Stunden ohne Zustimmung der jeweiligen Kurfürstin ohne Begründung festhalten, wenn er so schnell als möglich, spätestens aber nach sieben Minuten gerechnet ab der Festnahme der Person, alle Kurfürstinnen informiert hat.

5° Zum Schutz der Geheimhaltung steht auf Geheimnisverrat und versuchten Geheimnisverrat durch im Kurfürstentum und für die Kurfürstinnen arbeitende Personen die Todesstrafe für Informationsweitergebende und Informationssammelnde, allerdings unter Ausschluß der Öffentlichkeit, wobei das Todesurteil nur mit Zustimmung aller Kurfürstinnen vollstreckt werden darf.

6° Zum Schutz der Geheimhaltung wird den Kurfürstinnen ein eigener Tal’Shiar-Kurfürstentumsoberberater zugesellt, der direkt mit ihnen zusammenarbeitet und im Kurfürstentum wohnt. Jeder Kurfürstin wird von diesem ein Tal’Shiar-Kurfürstinnenberater zugeteilt, der auch in ihrem Wohnsitz wohnt und sie auf allen Reisen begleitet.

§ 12 Veränderung und Geschäftsordnung

1° Alle romulanischen Bürgerinnen und Bürger und alle vernünftigen Lebewesen des Romulanischen Imperiums sind gegenüber den Kurfürstinnen zu Respekt verpflichtet.

2° Kurfürstinnen werden durch das Berühren des Bodens vor ihren Füßen mit der Stirn begrüßt.

3° Dieser Ordo ist Zeugnis der Gründung des romulanischen Imperiums und kann von niemandem geändert werden – mit Ausnahme des romulanischen Königs.

4° Für das tägliche Geschäft erlassen die Kurfürstinnen jeweils für die Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem 25. Marscer, eine Geschäftsordnung, die bei jeder und jedem Par hinterlegt wird.

 

ordo parum

§ 1 Aufgabe und Aufbau

1° Das Pariatskollegium ist das Krönungsgremium des Romulanischen Königs und sein engster Beraterkreis. Die Pares sind folgende sechs Herzoginnen und sechs Grafen:

 

Name

Wappensymbol

Metall

 

 

 

 

1

Graf von Beauvais

Goldener Mantel auf hellblauem Grund

Rubidium

2

Graf von Châlons

Goldener Ring auf hellblauem Grund

Strontium

3

Graf von Noyon

Goldener Gürtel auf hellblauem Grund

Gallium

4

Graf der Champagne

Goldene Flasche auf hellblauem Grund

Zinn

5

Graf von Toulouse

Goldene Stiefel auf hellblauem Grund

Bismut

6

Graf von Flandern

Goldener Disruptor auf hellblauem Grund

Polonium

7

Herzogin von Reims

Goldene Lorbeerkrone auf dunkelblauem Grund

Rhenium

8

Herzogin von Langres

Goldenes Zepter auf dunkelblauem Grund

Osmium

9

Herzogin der Normandie

Goldener  Deridex-Warbird auf dunkelblauem Grund

Iridium

10

Herzogin von Burundi

Goldenes Auge auf dunkelblauem Grund

Platin

11

Herzogin von Aquitanien

Goldener Stern auf dunkelblauem Grund

Gold

12

Herzogin von Laos

Goldener Ölkrug auf dunkelblauem Grund

Quecksilber

 

2° Die Mitgliedschaft der Pares endet nur durch den von den übrigen Pares und dem Pontifex maximus festgestellten Tod, spätestens am achtundvierzigsten Geburtstag einer oder eines Pars.

3° Von der Regina sacrorum werden den Pares auf deren Vorschlag zur unmittelbaren Unterstützung zwölf Pariatspriestende zugeteilt. Von den Kurfürstinnen werden den Pares zur unmittelbaren Unterstützung eine Pariatsquästrix und eine Pariatsprotektrix zugeteilt. Vom Senat wird den Pares auf Vorschlag des Erzzensors ein Pariatsgroßzensor zugeteilt.

4° Pares, Pariatspriestende, Pariatsquästrix, Pariatsprotektrix Pariatsgroßzensor und Tal’Shiar-Pariatsoberberater bilden den Pariatszirkel, der das tägliche Geschäft der Pares erledigt.

§ 2 Bestellung

Sofort nach dem Begräbnis einer oder eines Pars müssen die Kurfürstinnen im Kurfüstinnensaal des Königspalastes die Witwe bzw. den Witwer als Nachfolgerin bzw. Nachfolger feststellen, wenn nicht ganz schwere Zweifel herrschen. In diesem Fall wird die älteste Tochter bzw. der älteste Sohn als Nachfolgerin bzw. Nachfolger festgestellt. Gibt es keine oder keinen, ist der oder die nächste Verwandte des passenden Geschlechts herbeizubringen und von den Kurfürstinnen festzustellen.

§ 3 Amtseinführung

1°Nachdem die Regina sacrorum und der Pontifex maximus mit der festgestellten Person geschlafen haben, bestätigt die Regina sacrorum die oder den neuen Par, der vom Pontifex maximus hintereinander mit Olivenöl, Chirrasaft und Raniral gesalbt wird.

2° Neue Pares müssen innerhalb einer Woche mit einer Romulanerin und einem Romulaner durch Confarreatio verheiratet sein. Nach Wunsch können Pares bestehende Ehen in eine confarreierte überführen oder auch bisherige Partner bzw. Partnerinnen ohne weitere Ansprüche wegschicken und zwei neue wählen.

§ 4 Wohnung, Familie und Haushalt

1° Wohnung

Jeder und jedem Par ist das entsprechende Stockwerk mit hundertvierundvierzig Zimmern im Königspalast unter dem Familienstockwerk zugewiesen.

2° Familie

Pares müssen immer zugleich mit einer Romulanerin und einem Romulaner verheiratet sein, um einerseits Nachkommen zeugen zu können und andererseits durch die Witwe oder den Witwer die eigene Nachfolge zu sichern. Daher müssen die gleichgeschlechtlichen Partner immer jünger als der oder die Par sein.

Heiraten Pares, so werden die den übrigen Pares vorgestellten Partner in Abwesenheit der oder des vorschlagenden Par von den übrigen befragt. Erst nach der von allen übrigen Pares erteilten Zustimmung darf die Hochzeit stattfinden, die unabhängig von weiteren Zeremonien immer auch vom Pontifex maximus nach der Form der Confarreatio geschlossen werden muss.

In Todesgefahr wird die Befragung verkürzt im Sterbezimmer durchgeführt und die Confarreatio im Sterbezimmer gefeiert, denn keine Par oder kein Par darf ledig oder halbledig sterben.

3° Haushalt

Jeder und jedem Par stehen hundertvierundvierzig Angestellte für den persönlichen Bedarf zur Verfügung.

§ 5 Befugnisse

1° Die Pares krönen den König.

2° Wurde von der Curia eine neugewählte Regina sacrorum gewählt, so hören die Pares im Curiatssaal des Königspalastes nach Opfern in jedem der zwölf Tempel des Königspalastes den Bericht des Pontifex maximus und die Bitte der vier höchsten Vertreter oder Vertreterinnen der Curia, und das Urteil mindestens einer Person einer außerromulanischen Religion, die vom Erzerzer vorgeschlagen wurde.  Danach wird offen über die Bestätigung abgestimmt. Nach einer negativen Abstimmung muss ein neuer Vorschlag in der dargestellten Form gebracht werden. Eine von den Pares verworfene Person kann für dieses Amt nie wieder vorgeschlagen werden. Ab der zwölften Verwerfung in Serie erhalten die Pares nur noch Wein und mit Früchten garnierten Griespudding als tägliche Nahrung. Ab der vierundzwanzigsten Verwerfung in Serie müssen die Pares in den Schlafsaal des Königspalastes umziehen, den sie bis zur Bestätigung einer Regina sacrorum nicht mehr verlassen dürfen und in dem jede Versorgung mit Nahrung oder Getränken verboten ist.

2° Die Pares bestätigen oder verwerfen nach geheimer Abstimmung die ihnen im Gerichtssaal des Königspalastes vom vollzählig um die Bestätigung bittenden Senat vorgeschlagenen Richter. Eine von den Pares verworfene Person kann für dieses Amt nie wieder vorgeschlagen werden. Ab der zwölften Verwerfung in Serie erhalten die Pares nur noch Wasser und Gulasch mit getoastetem Schwarzbrot als tägliche Nahrung. Ab der vierundzwanzigsten Verwerfung in Serie müssen die Pares in den Schlafsaal des Königspalastes umziehen, den sie bis zur Bestätigung eines Richters nicht mehr verlassen dürfen.

3° Alle Pares opfern täglich gemeinsam in den zwölf Tempeln des Königspalastes, in dem alle einen Barren ihres Metalls in die Öffnung am Fuß der Sockel der Götterstatuen schieben. In jedem Tempel geschieht das zwölf Mal: Für das Wohl des Königs, für das Wohl der Königin, für das Wohl des Imperiums, für die Bergarbeitenden, für die Metallverarbeitenden, für die eigene Familie, für die Haltbarkeit der Waffen, für die Nützlichkeit der Tarnvorrichtungen, für das Wohl des Senats, für das Wohl der Kurfürstinnen, noch einmal für das Wohl des Königs und für die Fruchtbarkeit aller Romulanerinnen und Romulaner und der im Romulanischen Imperium lebenden vernünftigen Lebewesen.

4° Die Pares nehmen an den formellen Sitzungen des Senats teil.

5° Die Pares können als Kollegium – unabhängig von den Richtern – Personen wegen unromulanischer Lebensweise vorladen, richten und zum Minendienst auf Remus verurteilen. Im Falle von Angehörigen der Raumflotte werden zusätzlich zwei Militärrichter in das Kollegium aufgenommen und der Erzschiffer oder der von ihm benannte Vertreter als Pflichtverteidiger. Im Fall von Angehörigen der Curia werden zusätzlich die Regina sacrorum und ein von ihr benanntes Mitglied der Tempelpriestendenen in das Kollegium aufgenommen, das in diesem Fall sein Urteil nicht ohne Zustimmung der Regina sacrorum vollstrecken darf, außer mit Einzelerlaubnis des Königs.

§ 6 Kleidung

1° Alltag

Im Alltag tragen die Herzoginnen dunkelblaue, bodenlange Kleider mit einem Brustharnisch in ihrem Metall, die Grafen hellblaue, bodenlange Kleider mit einem Brustharnisch in ihrem Metall. Auf dem Brustharnisch ist das eigene Wappen in Lapislazuli eingelegt.

2° Forenfeste

Zu Forenfesten tragen Pares Bein- und Armschienen in ihrem Metall, einen hell- bzw. dunkelblauen Poncho mit Hermelinbesatz und einen zwölfeckigen hell- bzw. dunkelblauen Pariatshut mit goldener Quaste und Hermelinbesatz. Auf dem Poncho ist in Brusthöhe mit Brillianten, Perlen und Saphiren das eigene Wappen appliziert.

3° Hainfeste

Zu Hainfesten tragen Pares lange, hell- bzw. dunkelblaue Glockenhosen und ärmellose Hermelinwestchen über einem hell- oder dunkelblauen Unterhemdchen, sowie einen goldenen Gürtel mit einer großen Schnalle aus ihrem Metall, die ihr Wappensymbol darstellt, und ein hermelinenens Stirnband mit zwölf hell- oder dunkelblauen Quasten.

4° Altarfeste

Zu Altarfesten tragen Pares Rüstungen aus ihrem Metall, in deren hell- bzw. dunkelblau emaillierten Brustharnisch das eigene Wappen aus Gold eingebrannt ist. Dazu einen hell- oder dunkelblauen Mantel aus linksdrehender Spinnenseide, der je nach Jahreszeit mit Hermelin oder mit kühlendem Argonitvlies gefüttert ist. Als Kopfbedeckung wird dazu ein hell- bzw. dunkelblauer Hut mit einer zwölf Zentimeter breiten Krempe, Hermelinbesatz am Rand und zwölf goldenen Federn getragen, der im Winter zusätzlich hermelinene Ohrenschützer hat.

5° Tempelfeste

Zu Tempelfesten tragen Pares die Rüstungen und einen hell- bzw. dunkelblauen Mantel aus rechtsdrehendem, fluoreszierendem Dextrylon mit einer zwölf Meter langen Schleppe, der je nach Jahreszeit mit Hermelin oder mit kühlendem Argonitvlies gefüttert ist. Als Kopfbedeckung wird dazu ein vierundzwanzig Zentimeter hoher, vorne offner Helm getragen, der bei den Herzoginnen mit einem goldenen Nackenschutznetz aus stilisierten Brüsten, das bis zur Hüfte reicht, geschmückt ist; bei den Grafen ist das Nackenschutznetz aus stilisierten Penissen. Auf der Spitze des Helms befindet sich eine Helmzier aus dem jeweiligen Metall, vergoldet und vierundzwanzig Zentimeter hoch, die das jeweilige Wappen darstellt.

                6° Familienmitglieder

Ehepartner von Pares tragen zu jeder Gelegenheit bodenlange Kleider aus hell- bzw. dunkelblauem Stoff mit Hermelinbesätzen an den Säumen. Die Eltern und Kinder der Pares tragen, so lange sie gemeinsam im Königspalast wohnen, bodenlange Kleider aus hell- bzw. dunkelblauem Stoff ohne Hermelinbesätze an den Säumen.

§ 7 Bewegung

1° Das Verlassen der Hauptstadt ist für Pares verboten. Ausnahmen davon gestattet nur der König nach Anhörung des Pontifex maximus.

2° Bewegt sich eine oder ein Par öffentlich, so gehen stets vier Triangelspieler voraus, die das Kommen ankündigen, dahinter zwölf Fackelträger, dahinter eine oder ein Bediensteter, der auf einem hell- bzw. dunkelblauen Samtkissen das jeweilige Wappensymbol aus vergoldetem Metall trägt. Neben der oder dem Par gehen sechs Leibwachende, die mit einem Speer aus ihrem Metall und – nach dem Belieben der oder des Pars – modernen Waffen ausgestattet sind. Hinter der oder dem Par gehen sechs andersgeschlechtliche Träger bzw. Trägerinnen mit selbstregenerierenden Metallstangen, von denen sie große Stücke abbrechen und unter den am Wegrand Stehenden verteilen. Den Abschluss bilden vier Nonangelspielerinnen.

3° Bewegt sich eine oder ein Par gleichsam inoffiziell, so wird sie nur von ihren Leibwachenden begleitet.

§ 8 Gerichtsbarkeit

1° Pares können nur vom König oder allen anderen Pares gemeinsam angeklagt werden.

2° Angeklagte Pares können nur – in Anwesenheit der Kurfürstinnen, der Regina sacrorum und des Pontifex maximus – von den Pares in Gemeinschaft mit dem König – oder in seiner Abwesenheit allen vierundzwanzig Richtern und dem Erzspion – in einer formellen Gerichtssitzung gerichtet werden. Ist der König abwesend, kommt die Leitung des Verfahrens dem Erzzensor zu.

3° Da die Bestrafung einer oder eines Par der Norm unserer Vorfahren widerspricht und der öffentlichen Ordnung auf Dauer Schaden zufügen würde, gibt es bei Verfahren gegen Pares nur die Wahl zwischen Freispruch und Tod.

4° Eine oder ein verurteilter Par wird auf eine von ihr oder ihm selbst zu wählende Art unmittelbar nach dem Urteil hingerichtet. Sofort danach beginnt derselbe Prozeß wie nach dem herkömmlichen Tod einer oder eines Pars. Ist die oder der Par zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit einem gleichgeschlechtlichen Partner verheiratet, hat diese Eheschließung in Form der Confarreatio unverzüglich stattzufinden, bevor die Hinrichtung vollzogen wird, um die Nachfolge geordnet sicherzustellen.

§ 9 Tod

Nach dem Tod einer oder eines Par verständigen die übrigen Pares kollegial den König, den Pontifex maximus und die Regina sacrorum. Der Leichnam wird je nach Par im hell- bzw. dunkelblauen Aufbahrungssaal auf einem metallenen Tisch vierundzwanzig Stunden aufgebahrt, danach in einen Block seines Metalls eingeschmolzen und, erstarrt, in dem Gruftstockwerk seiner Grafschaft oder seines Herzogtums unter dem Königspalast beigesetzt. Ausnahmen darf nur der König mit Zustimmung der Regina sacrorum gestatten.

§ 10 Ausbreitung

Die Pares tun alles, um die Einbeziehung des gesamten Universums in das Imperium zu fördern. Für die Ausbreitung des Imperiums und fruchtbare Kooperation zwischen Romulanerinnen, Romulanern und nicht-romulanischen vernünftigen Lebewesen sind die Pares Garantinnen und Garanten.

§ 11 Geheimhaltung

1° Alle Pares sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

2° Alles, was nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt ist, gilt als geheim und darf vernünftigen Lebewesen außerhalb des Imperiums nicht mitgeteilt werden. Innerhalb des Imperiums gilt als Richtlinie, dass nur die Information weiterzugeben ist, die zur unmittelbaren Auftragserfüllung nötig ist.

3°  Zum Schutz der Geheimhaltung verzichten die Pares für ihre Familienangehörigen und Bediensteten auf Schutz der Privatsphäre.

4° Zum Schutz der Geheimhaltung kann der Tal’Shiar jedes Familienmitglied und alle Bediensteten mit Ausnahme der Pares selbst und ihrer Ehepartner bis zu zwölf Stunden ohne Zustimmung der Pares ohne Begründung festhalten, wenn er so schnell als möglich, spätestens aber nach zwölf Sekunden gerechnet ab der Festnahme der Person, alle Pares informiert hat.

5° Zum Schutz der Geheimhaltung steht auf Geheimnisverrat und versuchten Geheimnisverrat für jedes Familienmitglied, nicht ausgenommen die Ehepartner, und alle Bediensteten mit Ausnahme der Pares selbst die Todesstrafe für Informationsweitergebende und Informationssammelnde, allerdings unter Ausschluß der Öffentlichkeit, wobei das Todesurteil nur mit Zustimmung aller Pares und nur auf die vom betroffenen Par bestimmte Weise im Königspalast vollstreckt werden darf.

6° Zum Schutz der Geheimhaltung wird den Pares ein eigener Tal’Shiar-Pariatsoberberater zugesellt, der direkt mit ihnen zusammenarbeitet und im Königspalast wohnt. Jeder und jedem Par wird von diesem ein Tal’Shiar-Paritasberater zugeteilt, der auch in ihrem Stockwerk wohnt und sie oder ihn auf allen Reisen begleitet.

§ 12 Veränderung und Geschäftsordnung

1°Alle romulanischen Bürgerinnen und Bürger und alle vernünftigen Lebewesen des Romulanischen Imperiums sind gegenüber den Pares zu Respekt verpflichtet.

2° Pares werden, wenn es Herzoginnen sind, durch das Beugen beider Knie, wenn es Grafen sind, durch das Beugen des rechten Knies begrüßt.

3° Dieser Ordo ist Zeugnis der Gründung des romulanischen Imperiums und kann von niemandem geändert werden – mit Ausnahme des romulanischen Königs.

4° Für das tägliche Geschäft erlassen die Pares jeweils für die Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem 25. Marscer, eine Geschäftsordnung, die im Königspalast hinterlegt wird und von der je eine Abschrift den Kurfürstinnen, der Curia und dem Senat übersandt wird.

 

ordo senatoricus

§ 1 Aufgabe und Aufbau

1° Das Senatskollegium ist das oberste Regierungsinstrument des Romulanischen Königs.

2° Der Senat wird aus den zwölf völlig gleichgestellten senatorischen Familien rekrutiert. Senatorische Familien sind die durch Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zur zwölften Generation in direkter und Seitenlinie mit einem der zwölf Senatoren Verbundenen.

3° Ändern sich durch den Wechsel eines Mitglieds im Senat die Verwandtschaftsverhältnisse, so verlieren die nicht mehr bis zur zwölften Generation Verwandten alle Privilegien und werden zu gewöhnlichen Romulanerinnen und Romulanern.

4° Die Heirat zwischen senatorischen Familien ist verboten und ungültig, um Mehrfachansprüche für immer zu verhindern.

5° Die Mitgliedschaft im Senat endet nur durch den vom gesamten restlichen Senat festgestellten Tod.

6° Die senatorischen Familien sind mit ihrem Stammsitz und ihrem Wappensymbol, ihrer Familienfarbe und ihrem Familienobst in der folgenden Tabelle für immer festgeschrieben:

 

Name

Stammsitz

Wappensymbol

Familienfarbe

Familienobst

 

 

 

 

 

 

1

Gens Auribia

Aracaju

Abflussspirale

Hellrot

Apfel

2

Gens Calva

Belem

Beil

Mittelrot

Birne

3

Gens Verula

Cuiabá

Drahtbürste

Dunkelrot

Litschi

4

Gens Trania

Fortaleza

Flachzange

Hellgelb

Pfirsich

5

Gens Hieronymiana

Goiáz

Glasschneider

Mittelgelb

Brombeere

6

Gens Straba

Maceió

Hammer

Dunkelgelb

Erdbeere

7

Gens Molaca

Niterói

Knochen

Hellblau

Stachelbeere

8

Gens Rartia

Oeiras

Messer

Mittelblau

Kiwi

9

Gens Quartina

Paraiba

Nagel

Dunkelblau

Hollunder

10

Gens Vibidia

Recife

Pinzette

Hellviolett

Maulbeere

11

Gens Bescta

Teresina

Raspel

Mittelviolett

Haselnuss

12

Gens Luditana

Vitória

Sichel

Dunkelviolett

Zitrone

 

7° Besteht eine senatorische Familie nur mehr aus zwölf Personen, so füllt sie, wenn dies nicht durch Heirat oder Zeugung geschehen kann, die Zahl der Familienmitglieder durch Adoption auf sechsunddreißig auf, um in jedem Fall die Nachfolge garantieren zu können.

8° Stirbt eine senatorische Familie völlig aus, wählen die Kurfürstinnen eine geeignete Person, die der Zustimmung der Pares bedarf und durch die Regina sacrorum zur Rechtsnachfolgerin ernannt wird.

9° Von der Regina sacrorum werden dem Senat auf dessen Vorschlag zur unmittelbaren Unterstützung zwölf Senatspriestende zugeteilt. Von den Kurfürstinnen werden dem Senat zur unmittelbaren Unterstützung eine Senatsquästrix und eine Senatsprotektrix zugeteilt. Der Senat selbst bestellt sich auf Vorschlag des Erzzensors einen Senatsgroßzensor.

4° Mitglieder des Senats, Senatspriestende, Senatsquästrix, Senatsprotektrix, Senatsgroßzensor und Tal’Shiar-Senatsoberberater bilden den Senatszirkel, der das tägliche Geschäft des Senats erledigt.

§ 2 Bestellung

Sofort nach dem Tod eines Mitglieds des Senats bestimmt dessen Familie nach den ihr eigenen Traditionen das neue Familienoberhaupt, dessen Geschlecht so gewählt sein muss, dass es im Senat immer gleich viele Romulanerinnen und Romulaner gibt.

§ 3 Amtseinführung

1° Unabhängig von weiteren Familientraditionen muss sich die so bestimmte Person sofort zum Stammsitz der Familie begeben, im dortigen Tempel die in der Familie üblichen Opfer darbringen, eine Zeile pflügen, einen Baum pflanzen, einen Staudamm zerstören und zwölf Menschen beschenken. Danach muss die gewählte Person aus dem Familienobst entweder eine Marmelade oder ein Gelee zubereiten, und zwar elf Gläser voll.

2° Unmittelbar darauf muss die gewählte Person in die Hauptstadt zurückkehren und dem Kollegium der Kurfürstinnen einen Besuch abstatten. Dort muss sie einen Korb ihres Familienobstes und einen vollständigen Besitzbericht ihrer Familie vorlegen. Zugleich legt sie dort einen Eid darüber ab, in der Verwaltung des Eigentums des Imperiums immer treu und auf das natürliche Gemeinwohl orientiert zu handeln.

3° Unabhängig von weiteren Familientraditionen hat die gewählte Person die Pares aufzusuchen, und zwar einzeln. Vor jeder und jedem Par ist das Gelöbnis kniend zu sprechen, in dem die gewählte Person dem König Treue, Gehorsam und Beistand im Kampf gegen die Feinde des Imperiums verspricht.

4° Unabhängig von weiteren Familientraditionen hat die gewählte Person als nächstes die Regina sacrorum aufzusuchen und mit ihr zu schlafen. Diese Heilige Hochzeit muss von den zwölf Senatspriestenden bezeugt werden.

5° Erst danach darf die gewählte Person zum Senatszentrum ziehen. Am Senatsplatz wird sie von den übrigen Mitgliedern des Senats empfangen und durch Umarmung begrüßt. Nach einem gemeinsamen Opfer in jedem Tempelraum des Senats, einem Opfer vor der Gruft der Familie der gewählten Person und einem zwölf Gänge umfassenden Bankett in der Aula der jeweiligen Familie führen die übrigen Mitglieder des Senats das neue Mitglied in den Sitzungssaal und lassen es auf dem Sitz seiner Familie Platz nehmen.

6° Nach diesem Akt schenkt das neue Mitglied des Senats allen übrigen Mitgliedern das Glas mit Marmelade oder Gelee aus dem Familienobst.

7° Danach geht das neue Mitglied des Senats zum Königsthron und legt den Treueeid für König und Imperium ab.

8° Unabhängig von zusätzlichen Familientraditionen nimmt das neue Mitglied des Senats auf seinem Sitz platz und nimmt die Huldigung entgegen: Die Mitglieder der Senatsgarde, die gerade nicht aktiv im Dienst sind, küssen seine Schuhe, ebenso der Prätor und die übrigen Beamten des Senats. Die Kurfürstinnen küssen seine Knie und lassen sich von ihm die Handinnenflächen küssen. Die Regina sacrorum, die zwölf Senatspriester und weitere der Familientradition und dem Willen der Regina sacrorum entsprechende Religionsvertreter küssen die Geschlechtsteile des neuen Mitglieds des Senats und lassen sich von ihm die Knie küssen. Die Säulen berühren mit beiden Händen den Boden vor dem Sitz des neuen Mitglieds des Senats und werden von ihm gestreichelt sowie dezent auf beide Wangen geschlagen

9° Unabhängig von weiteren Familientraditionen folgt ein Gang zu jedem anderen Mitglied des Senats und eine Umarmung an dessen Platz sowie ein Kuss auf den Mund.

10° Unmittelbar daran schließt sich eine formelle Sitzung des Senats mit allen vorgeschriebenen Teilnehmenden.

11° Nach der Sitzung wird dem neuen Mitglied des Senats von den übrigen Mitgliedern ein silbernes Senatszepter und die silberne Senatsmütze übergeben. Die Pares bewirten daraufhin das neue Mitglied des Senats im Sitzungssaal an einem Tisch gegenüber dem Königsthron und zwar in der Reihenfolge: Der Graf von Beauvais breitet das Tischtuch aus, in der Farbe der Familie des neuen Mitglieds des Senats und mit eingestickten Familienfrüchten und Familiensymbolen. Der Graf von Châlons stellt Teller aus dem der Familie traditionellen Material auf, geschmückt mit Familienfrüchten und Familiensymbolen. Der Graf von Noyon legt Besteck aus dem der Familie traditionellen Material auf, geschmückt mit Familienfrüchten und Familiensymbolen. Der Graf der Champagne stellt Gläser oder Becher oder Kelche oder Tassen in der der Familie traditionellen Form auf, geschmückt mit Familienfrüchten und Familiensymbolen. Der Graf von Toulouse stellt zwei Blumenbuketts auf, die traditionell auch die Familienfrüchte enthalten sollen. Der Graf von Flandern lädt das neue Senatsmitglied ein, Platz zu nehmen und rückt den Sessel zurecht. Die Herzogin von Reims läutet mit einer silbernen Glocke und singt ein traditionelles Familienlied. Die Herzogin von Langres schlägt eine Triangel und serviert eine Vorspeise nach der Tradition der Familie. Die Herzogin der Normandie spielt ein der Familie traditionelles Lied auf einer Flöte und serviert als Zwischengericht ein Sorbet von den Früchten der Familie. Die Herzogin von Burundi klappert mit zwei Kastagnetten und schenkt ein Glas Wein, ein Glas Milch, ein Glas Wasser und in die der Familie üblichen Gefäße die der Familie üblichen Getränke ein. Die Herzogin von Aquitanien schlägt auf einen Gong und legt dem neuen Senatsmitglied ein hauchdünn von ihr selbst abgeschnittenes Stück Wolfsbraten vor, ohne Beilagen und ohne Sauce. Die Herzogin von Laos wäscht dem neuen Senatsmitglied Mund und Hände und trocknete sie mit einer Serviette in der Farbe der Familie und mit eingestickten Familienfrüchten und Familiensymbolen ab. Danach wirft sie den Teller, von dem das neue Senatsmitglied gegessen hat, zu Boden, spielt Lyra und singt den Hymnus auf den Senat und als letzte Strophe die der jeweiligen Familie zugeordnete ein zweites Mal. Erst danach werden die übrigen Mitglieder des Senates und die übrigen Anwesenden in die Repräsentationsräumlichkeiten der Familie des neuen Senatsmitgliedes zu einem richtigen Essen eingeladen, bei dem die Familienangehörigen des neuen Senatsmitgliedes servieren müssen.

§ 4 Wohnung, Familie und Haushalt

1° Wohnung

Jeder senatorischen Familie ist ein Stammsitz mit einem Grundbesitz von eine Million Siebenhundertachtundzwanzigtausend Quadratkilometern für die Erwirtschaftung ihres besonderen Lebensunterhaltes zugeordnet. Die Stammsitze müssen mindestens einen Tempel und einen Palast mit hundertvierundvierzig Zimmern enthalten, darüber hinaus weitere Unterkunftsgebäude für Familienmitglieder, Gäste und Arbeitende. Jeder Stammsitz muss durch eine unterirdische Bahn direkt mit dem Familienpalast in der Hauptstadt verbunden sein.

Jedem Mitglied des Senats ist im Senatsviertel ein senatorischer Stadtsitz mit hundertvierundvierzig Tausend Quadratmetern Grundfläche, einem Tempel und einem Palast mit tausendsiebenhundertachtundzwanzig Zimmern zuzuweisen, darüber hinaus weitere Unterkunftsgebäude für Familienmitglieder, Gäste und Arbeitende nach Beurteilung des jeweiligen Senatsmitglieds. Jeder Stadtsitz hat durch eine Prachtstraße, die am jeweiligen Familientor endet, und einen unterirdischen Gang mit dem Senatszentrum verbunden zu sein.

2° Familie

Mitglieder des Senats bedürfen nach Vorstellung des geplanten Partners vor einer Eheschließung der Zustimmung der Kurfürstinnen und müssen unabhängig von ihrer Familientradition auch von der Regina sacrorum und dem Pontifex maximus getraut werden.

Die übrigen Mitglieder der senatorischen Familien bedürfen zur gültigen Eheschließung der Zustimmung des Senats, die auf Antrag des je eigenen Senators in einer formellen Sitzung erfragt werden muss. Den Eheschließungen der Mitglieder senatorischer Familien steht immer der Pontifex maximus vor.

Jeweils vier Sechstel der gesamten senatorischen Familie müssen auf dem Stammsitz leben, ein Sechstel im Stadtsitz und ein Sechstel darf sich frei im Imperium bewegen. Beim Tod eines Familienmitglieds ist sofort eine entsprechende Neuzuordnung durch das jeweilige Senatsmitglied zu treffen. Im Stadtsitz hat eine Liste mit den Aufenthaltsorten aller Familienmitglieder aufzuliegen, ebenso im Familienministerium.

3° Haushalt

Jedem Mitglied des Senats stehen hundertvierundvierzig Angestellte für den persönlichen Bedarf zur Verfügung. Dazu weitere Tausend Arbeitende für den Landsitz.

§ 5 Befugnisse

1° Der Senat dient ausschließlich dem König und ist nur ihm unterworfen. Alle Entscheidungen des Senats werden im Konsensverfahren bei vollzähliger Anwesenheit ermittelt.

2° Der Senat ernennt die Säulen des Imperiums, die Präfekten der elf extraurbikarischen Verwaltungsbezirke und den Prätor des urbikarischen Verwaltungsbezirks, die vierundzwanzig Richter, die hundertvierundvierzig Admiräle und die tausendsiebenhundertachtundzwanzig Volkstribunen.

3° Der Senat beschließt die imperialen Gesetze. Er setzt die verwaltungsbezirklichen und plantaren Gesetze, die von der zuständigen Autorität auf dem richtigen Weg vorgelegt wurden, in Kraft.

4° Jedes Mitglied des Senats leitet für seine Familie den Kult der Romulanischen Religion und gegebenenfalls weitere, von der Regina sacrorum anerkannte Kulte, die nicht der romulanischen Religion widersprechen.

5° Jedes Mitglied des Senats opfert täglich einer beliebigen romulanischen Gottheit seine Familienfrüchte und zwar sechs Mal hintereinander zu einem beliebigen Zeitpunkt des Tages: Für das Wohl des Königs, für das Wohl des Senates, für das Wohl des Imperiums, für den Sieg der Raumflotte, für die eigene Familie sowie für das Wohl aller Romulanerinnen und Romulaner und der im Romulanischen Imperium lebenden Lebewesen.

6° Der Senat verwaltet über den Prätor den urbikarischen Verwaltungsbezirk.

7° Der Senat ist oberste Berufungsinstanz bei gewöhnlichen und militärischen Gerichtsverfahren, nicht aber bei wirtschaftlichen und religiösen.

8° Der Senat tritt monatlich zu einer formellen Sitzung. Auf Antrag eines Mitglieds tritt er innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu einer Dringlichkeitssitzung zusammen. Auf Antrag von sechs Mitglieder ist diese Sitzung geheim, das heißt unter Ausschluß der nicht-senatorischen Mitglieder.

9° Interimperiale Verträge müssen von allen Senatoren unterschrieben werden.

§ 6 Kleidung

1° Alltag

Im Alltag tragen Mitglieder des Senats beliebige Kleidung nach der Tradition ihrer Familie in der Farbe ihrer Familie.

2° Forenfeste

Zu Forenfesten tragen Mitglieder des Senats eine goldbortenumrandete Tunika in der Farbe ihrer Familie und das Wappen ihrer Familie als Medaillon an einer goldenen Kette auf der Brust.

3° Hainfeste

Zu Hainfesten tragen Mitglieder des Senats beliebige Kleidung nach der Tradition ihrer Familie in der Farbe ihrer Familie mit Wappen ihrer Familie als Medaillon an einer goldenen Kette auf der Brust.

4° Altarfeste

Zu Altarfesten tragen Mitglieder des Senats eine goldbortenumrandete Tunika in der Farbe ihrer Familie und das Wappen ihrer Familie als Medaillon an einer goldenen Kette auf der Brust. Darüber einen Mantel in derselben Farbe. Dazu Schuhe, Handschuhe, Fächer und Senatorenkappe in derselben Farbe.

5° Tempelfeste

Zu Tempelfesten tragen Mitglieder des Senats eine goldbortenumrandete Toga in der Farbe ihrer Familie und das Wappen ihrer Familie als Medaillon an einer goldenen Kette auf der Brust. Darüber einen Mantel mit zwölf Meter langer Schleppe in derselben Farbe. Dazu Schuhe und Handschuhe in derselben Farbe, silbernes Senatorenzepter und eine silberne Senatorenkappe.

                6° Familienmitglieder

Die übrigen Mitglieder senatorischer Familien tragen immer Kleidung nach der Tradition ihrer Familie in der Farbe ihrer Familie. Nur die Ehepartner und der lebende Elternteil der Mitglieder des Senats dürfen das Familienwappen in Silber an einem Stoffband in der Farbe der Familie tragen, und zwar nur bei Tempelfesten und wenn sie in Begleitung ihres Partners ein anderes Mitglied des Senats zu einem formellen Anlass besuchen.

§ 7 Bewegung

1° Jedes Mitglied des Senats muss zehn Monate ununterbrochen in der Hauptstadt weilen. Die übrigen zwei Monate kann es zwischen den formellen Sitzungen auf dem eigenen Landsitz verbringen, allerdings mit der Einschränkung, dass bei Einberufung einer Dringlichkeitssitzung innerhalb von dreiundzwanzig Stunden die Hauptstadt erreicht werden kann.

2° Das Verlassen von Romulus ist für Mitglieder des Senats nur durch einen Senatsbeschluss zu gestatten und nur bis zur nächsten formellen Sitzung des Senats erlaubt. Ausnahmen davon gestattet nur der König nach Anhörung der Regina sacrorum.

3° Der Pontifex maximus darf während seiner Amtszeit die Hautstadt nie verlassen.

4° Bewegt sich ein Mitglied des Senats öffentlich, so gehen ihm stets sechs Posaunisten voraus, die sein Kommen ankündigen, dahinter die Fahne seiner Familie an einer sechs Meter langen Stange in der Größe von hundertvierundvierzig Mal hundertvierundvierzig Zentimetern. Dahinter nach der Tradition der Familie weitere Instrumentalisten. Danach sechs Trägerinnen mit Obstkörben, aus denen das Familienobst an am Straßenrand Stehende ausgeteilt wird. Die Obstkörbe müssen mit Replikatoren oder der nachfolgenden Technologie ausgestattet sein, um ausreichend Obst zur Verfügung zu haben. Dahinter folgt das Mitglied des Senat umgeben von zwölf Leibwachenden, zu Fuß, auf einem Reittier oder in einem Fahrzeug, je nach Familientradition und Wunsch. Dahinter – wenn sie ihn begleiten - weitere Mitglieder der senatorischen Familie. Dahinter wiederum sechs Träger mit Obstkörben und zwei abschließende Trommler.

Begibt sich das Mitglied zum Senat oder unternimmt es die Reise im Auftrag des Senats wird zusätzlich neben seiner Familienfahne eine Senatsfahne in derselben Größe und auf derselben Höhe getragen. Auf dem Rückweg muss die Senatsfahne eingerollt hinter dem Senatsmitglied getragen werden.

5°Bewegt sich ein Mitglied des Senats gleichsam inoffiziell, so wird es nur von sechs Leibwachenden begleitet.

6° Beim Reisen mit Raumschiffen begleiten achthundertvierundsechzig Leibwachende und zwei Begleitschiffe das Mitglied des Senats.

7° Bewegen sich die übrigen Mitglieder senatorischer Familien öffentlich, so werden sie nur von einem Leibwachenden begleitet.

§ 8 Gerichtsbarkeit

1° Mitglieder des Senats können nur von einem oder mehreren anderen Mitgliedern des Senats angeklagt werden.

2° Angeklagte Mitglieder des Senats können nur – unter Ausschluß aller anderen – von den übrigen Mitgliedern des Senats in einer formellen Gerichtssitzung gerichtet werden.

3° Da die Bestrafung eines Mitglieds des Senats der Norm unserer Vorfahren widerspricht und der öffentlichen Ordnung auf Dauer Schaden zufügen würde, gibt es bei Verfahren gegen Mitlieder des Senats nur die Wahl zwischen Freispruch und Todesurteil.

4° Ein zum Tod verurteiltes Mitglied des Senats wird sofort nach dem Urteil im Sacellum des Pluto narkotisiert und ehrenvoll disrumpiert. Nach der Feststellung des Todes durch die übrigen Mitglieder des Senates wird ein Replikat des Leichnams der jeweiligen Familie zur vorschriftsmäßigen Bestattung übergeben.

5° Eine weitere Gerichtssitzung kann erst erfolgen, wenn der Senat wieder aus zwölf Mitgliedern besteht.

§ 9 Tod

1° Nach dem Tod eines Mitglieds des Senats verständigen dessen Familienmitglieder die Regina sacrorum, die wiederum die übrigen Mitglieder des Senats verständigt. Der Leichnam oder, wenn er nicht zu bekommen ist, ein Replikat des Leichnams wird im Sitzungssaal des Senats, der der Familie des Verstorbenen gewidmet ist, zwölf Stunden aufgebahrt, dann zwölf Stunden in der Aula der jeweiligen Familie, dann zwölf Stunden auf dem Senatsplatz. Danach wird er zur Durchführung der Zeremonien gemäß der Familientradition feierlich in den Stadtsitz der Familie gebracht und nach Abschluss der Zeremonien – vorbei am Königspalast, wo der Leichnam abgestellt und eine Bitte um gute Nachrede an den König gerichtet wird, zum jeweiligen Familientor. Von dort geht der Zug zum Senatszentrum, wo der Leichnam oder das Replikat nach der Tradition der Familie zuerst verbrannt, in Säure aufgelöst, disrumpiert oder als Ganzes in die jeweilige Gruft gebracht wird. Ausnahmen von dieser Folge darf nur der König mit Zustimmung der Regina sacrorum gestatten.

2° Bei der Leichenprozession für ein verstorbenes Mitglied des Senats wird die Familienfahne auf halber Stangenhöhe getragen, die Senatsfahne, die sie begleitet, auf Dreiviertel der normalen Höhe.

3° Unabhängig von weiteren Familientraditionen bringen nach der Bestattung eines verstorbenen Mitglieds des Senats mindestens zwölf seiner engsten Angehörigen zwölf Körbe mit dem Familienobst in das Kurfürstentum und übergeben diese Körbe dem Kollegium der Kurfürstinnen.

§ 10 Ausbreitung

Die Mitglieder des Senats tun alles, um die Einbeziehung des gesamten Universums in das Imperium zu fördern. Für Ausbreitung des Imperiums mit friedlichen Mitteln und – wenn anders nicht möglich – militärischer Unterstützung ist der Senat Garant.

§ 11 Geheimhaltung

1° Alle Mitglieder des Senats und alle Mitglieder der senatorischen Familien sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

2° Alles, was nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt ist, gilt als geheim und darf vernünftigen Lebewesen außerhalb des Imperiums nicht mitgeteilt werden. Innerhalb des Imperiums gilt als Richtlinie, dass nur die Information weiterzugeben ist, die zur unmittelbaren Auftragserfüllung nötig ist.

3°  Zum Schutz der Geheimhaltung verzichten die Mitglieder der senatorischen Familien auf Schutz der Privatsphäre und Privateigentum, weshalb jeder dem unmittelbaren Gebrauch zugeordnete Besitz als Staatsleihe verstanden wird.

4° Zum Schutz der Geheimhaltung kann der Tal’Shiar jede Person einer senatorischen Familie mit Ausnahme der Mitglieder des Senats selbst bis zu sechs Stunden ohne Zustimmung des jeweiligen Senatsmitglieds ohne Begründung festhalten, wenn er so schnell als möglich, spätestens aber nach zwölf Minuten gerechnet ab der Festnahme der Person, das jeweilige Senatsmitglied informiert hat.

5° Zum Schutz der Geheimhaltung steht auf Geheimnisverrat und versuchten Geheimnisverrat durch Mitglieder senatorischer Familien die Todesstrafe für Informationsweitergebende und Informationssammelnde, allerdings unter Ausschluß der Öffentlichkeit, wobei das Todesurteil nur mit Zustimmung des jeweiligen Senatsmitglieds vollstreckt werden darf.

6° Zum Schutz der Geheimhaltung wird dem Senat ein eigener Tal’Shiar-Senatsoberberater zugesellt, der direkt mit ihm zusammenarbeitet und im Senatspalast wohnt. Jedem Mitglieder des Senats wird von diesem ein Tal’Shiar-Senatsberater zugeteilt, der auch in seinem Stadtsitz wohnt und es auf allen Reisen begleitet.

§ 12 Veränderung und Geschäftsordnung

1° Alle romulanischen Bürgerinnen und Bürger und alle vernünftigen Lebewesen des Romulanischen Imperiums sind gegenüber dem Senat zu Respekt verpflichtet.

2° Mitglieder des Senats werden durch das Überkreuzen der Arme vor der Brust gegrüßt.

3° Übrige Mitglieder senatorischer Familien werden durch das Führen der linken Hand zur rechten Schulter gegrüßt.

4° Dieser Ordo ist Zeugnis der Gründung des romulanischen Imperiums und kann von niemandem geändert werden – mit Ausnahme des romulanischen Königs.

5° Für das tägliche Geschäft erlässt der Senat jeweils für die Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem 25. Marscer, eine Geschäftsordnung, die bei jeder und jedem Par hinterlegt wird.

 

 

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